30.05.2022 · Nachricht · Stiftungsverwaltung
BGH: Angabe einer „c/o-Angabe“ kann prozessual ausreichen
Nicht jede Stiftung verfügt über eine Geschäftsstelle, sodass häufig eine „c/o-Anschrift“ angegeben wird, die die Anschrift des Vorstands der Stiftung ist. Dass eine solche auch dem Prozessrecht genügt, hat der BGH nun geklärt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,90 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig