· Fachbeitrag · Stiftungsrechtsstreit
Grenzen der einstweiligen Untersagung einer Vorstandstätigkeit durch Stiftungsaufsicht
von Rechtsanwalt und Steuerberater Andreas Jahn, Meyer-Köring, Bonn/Berlin
Ist in einer Stiftung der Vorstand zerstritten, wird aus einem internen Konflikt schnell ein juristischer Flächenbrand: Abberufungsbeschlüsse, parallel laufende Zivilverfahren – und irgendwann die Frage, ob die Stiftungsaufsicht mit einer eigenen Verfügung im Stiftungsvorstand „aufräumen“ darf. Das VGH Baden-Württemberg hat der behördlichen Eingriffsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StiftG BW jetzt Grenzen gesetzt. Der Fall ist bundesweit von Bedeutung; denn vergleichbare Vorschrift finden sich auch in anderen Bundesländern, z. B. in § 8 Abs. 1 S. 2 Stiftungsgesetz NRW.
Abberufung, Zivilprozesse und Untersagungsverfügung
Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts hat die Förderung von Wissenschaft und Forschung als Zweck. Organ der Stiftung ist ein mehrköpfiger Vorstand. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob Vorstandsmitglied A weiterhin Mitglied dieses Vorstands ist.
Der A hatte sich wiederholt an das Regierungspräsidium Freiburg als Stiftungsaufsichtsbehörde gewandt. Er beanstandete unter anderem, dass ihm Informationen vorenthalten würden und eine ordnungsgemäße Kontrolle der Stiftungsverwaltung nicht möglich sei. Die Behörde nahm dies zum Anlass, Prüf- und Auskunftsanforderungen an die Stiftung zu richten, etwa zur Geschäftsführung und Rechnungslegung sowie zu einzelnen finanziellen und organisatorischen Vorgängen.
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