25.06.2026 · Fachbeitrag · Stiftungsmanagement
Stiftung als Empfängerin von Geldauflagen zur Einstellung eines Strafverfahrens kann insolvenzrechtliche Anfechtung drohen
Gerichte und Staatsanwaltschaften können im Rahmen der Einstellung eines Strafverfahrens anordnen, dass ein Beschuldigter einen bestimmten Betrag an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung wie z. B. eine Stiftung zahlt. Der BGH hat nun bestätigt, dass Geldauflagen nach § 153a StPO zur Einstellung eines Strafverfahrens insolvenzrechtlich anfechtbar sind. Empfänger solcher Zahlungen – z. B. gemeinnützige Einrichtungen – können bei einer späteren Insolvenz des Zahlers zur Rückgewähr verpflichtet sein, wenn die weiteren Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung vorliegen.
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