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  • · Fachbeitrag · Mittelverwendung

    BFH urteilt zur Fristsetzung bei nicht zeitnah verwendeten Mitteln nach § 63 Abs. 4 AO

    von Rechtsanwalt Armin Trotzki, LL.M., Dipl.-Finw. (FH), Schomerus & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, Berlin

    Einer Klage gegen eine vom Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO gesetzte Frist zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel fehlt nach Ansicht des BFH das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Körperschaft die Aufhebung des Auflagenbescheids allein damit begründet, die Mittel seien bereits zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Damit stellt der BFH klar, dass eine solche Fristsetzung nicht der geeignete Verfahrensgegenstand ist, um die materiell-rechtliche Frage der ordnungsgemäßen Mittelverwendung abschließend klären zu lassen.

    Gebot zeitnaher Mittelverwendung und Frist zur Nachholung

    Gemeinnützige und mildtätige Körperschaften müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Dieses Gebot ist Ausdruck der Selbstlosigkeit im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts. Es steht insbesondere mit § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sowie den Regelungen zur tatsächlichen Geschäftsführung nach § 63 AO in Zusammenhang. Ausnahmen bestehen nur, soweit die Abgabenordnung eine Mittelansammlung ausdrücklich zulässt, etwa im Rahmen zulässiger Rücklagen nach § 62 AO.

     

    Werden Mittel ohne Vorliegen solcher Voraussetzungen angesammelt, kann das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 S. 1 AO eine angemessene Frist zur Verwendung dieser Mittel setzen. Die Vorschrift soll Verstöße gegen das Gebot zeitnaher Mittelverwendung nicht unmittelbar mit dem Verlust steuerlicher Begünstigungen verknüpfen, sondern der Körperschaft zunächst eine nachträgliche ordnungsgemäße Mittelverwendung ermöglichen.