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  • 23.04.2020 · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen

    | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit dem Bundesministerium für Gesundheit auf Basis des neuen § 14 Abs. 4 ArbZG eine Verordnung erlassen, wann Covid-19-relevante Wirtschaftsbereiche von arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen abweichen können. Die Abweichungen sind bis zum 30.06.2020 zulässig. Sie müssen aus der Covid-19-Epidemie herrühren und dürfen nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen (z. B. Einstellungen) vermieden werden können. |