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  • · Nachricht · Haftung/Compliance

    Compliance-Management-System (CMS) nicht als lästige Pflicht, sondern als Chance sehen

    von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München

    | Für Stiftungen und für deren Organmitglieder bietet es sich aus verschiedenen Gründen an, ein Compliance-Management-System (CMS) einzuführen. Die Einführung ist kein Hexenwerk und dient der Haftungsminimierung. |

     

    Verschiedene Gründe für ein CMS in Stiftungen

    Ein maßgeblicher Grund für die CMS-Einführung bildet die Entscheidung des BFH zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit: Geschäftsleiter gemeinnütziger Körperschaften sind verpflichtet, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit fortlaufend zu prüfen (BFH, Urteil vom 12.06.2019, Az. VII R 2/17, Abruf-Nr. 205469). Geschäftsführer und Vorstände von Stiftungen, die dieser Anforderung gerecht werden wollen, sehen sich spätestens seit dieser Entscheidung gezwungen, ein CMS einzuführen. Damit können sie insbesondere durch das Dickicht des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts geleitet werden.

     

    Ein weiterer wichtiger Grund sind die Meldepflichten zum Transparenzregister. Während bei Vereinen, GmbH und AG häufig kein Handlungsbedarf besteht, wenn und weil die Angaben zum Vereins- und Handelsregister korrekt sind, sind nahezu alle Stiftungen verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Berechtigten zu melden. Da die Meldungen à jour gehalten werden müssen, kann ein CMS hier sinnvoll sein (siehe auch SB 9/2020, Seite 177).