· Fachbeitrag · Stiftungsregister
2026 kommt das Stiftungsregister: Stiftungen müssen jetzt ihren Handlungsbedarf prüfen
von Rechtsanwalt Dr. Matthias Uhl, Peters, Schönberger & Partner, München
| Am 01.01.2026 soll das bundesweite Stiftungsregister an den Start gehen, ein jahrzehntelang geäußerter Wunsch des Stiftungssektors. Damit wird es rechtsfähigen Stiftungen erstmals möglich, ihre vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder in einem öffentlichen Register zu verlautbaren. Das Register macht aber auch vertrauliche Informationen öffentlich. Stiftungen sollten sich daher jetzt mit den neuen Regelungen vertraut machen und frühzeitig ihren Handlungsbedarf prüfen. |
Warum ein Stiftungsregister?
Um die mit den Stiftungsverzeichnissen und den Vertretungsbestätigungen verbundenen Defizite zu überwinden und für mehr Transparenz im Stiftungssektor zu sorgen, hat sich der Gesetzgeber im „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (…)“ vom 16.07.2021 dafür entschieden, dass für (rechtsfähige) Stiftungen ein Stiftungsregister geführt wird (so § 82b BGB). Die Details werden im sog. Stiftungsregistergesetz geregelt, das ebenfalls schon erlassen worden ist. Da die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Registerführung aber erst geschaffen werden müssen, wurde festgelegt, dass dieses neue Register erst zum 01.01.2026 an den Start geht.
Neben den technischen Voraussetzungen steht bislang noch eine Verordnung zum „(rechts-)technischen“ Betrieb des Stiftungsregisters aus, zu der bislang ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vorliegt. Hinzutreten soll dann noch eine Gebührenverordnung.
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