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  • · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

    Sturz mit Inlineskates bei einem Firmenlauf

    | Viele Unternehmen (auch gemeinnützige) nehmen an sportlichen Events wie z. B. Firmenläufen teil. Wichtig zu wissen: Wenn sich ein Arbeitnehmer dort verletzt, steht er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg für einen Fall entschieden, bei dem eine Arbeitnehmerin bei einem Firmenlauf auf Inlineskates stürzte. |

     

    Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023, Az. L 3 U 66/21, Abruf-Nr. 234577):

    • Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handle, den Charakter eines Wettstreits.
    • Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeiter des Unternehmens am Firmenlauf teilgenommen.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 106 | ID 49421578