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  • · Fachbeitrag · Büroorganisation

    BGH: Zugang einer E-Mail auf dem Mailserver des Empfängers ‒ Folgen für den Mailverkehr

    von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München

    | Jüngst hat der BGH entschieden, dass im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine zur üblichen Geschäftszeit versendete E-Mail im Rechtssinne beim Empfänger zugeht, sobald sie diesem abrufbereit vorliegt; auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Da mit dem Zugang von Erklärungen beim Empfänger in aller Regel konkrete Rechtsfolgen verknüpft sind ‒ man denke beispielhaft an eine fristgerechte Kündigung eines Vertrags ‒, sollten sich auch Stiftungen mit der Entscheidung vertraut machen. |

    Willenserklärung nur mit Zugang beim Empfänger wirksam

    Eine Willenserklärung ist in der Regel einem anderen gegenüber abzugeben. Rechtlich wirksam wird sie in diesem Fall bei Abwesenheit des Empfängers erst, wenn sie diesem zugeht. Für einen solchen Zugang bedarf es weniger als die Kenntnisnahme. Es genügt nämlich, dass die Willenserklärung in den Bereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.

     

    • Beispiel

    Ein Arbeitnehmer der Stiftung wirft seine Kündigung an einem Samstag in den Briefkasten der Stiftung ein.

     

    Ergebnis: Die Kündigung geht erst am Morgen des folgenden Montag der Stiftung zu. Da ist sie in den Machtbereich der Stiftung gelangt und unter normalen Verhältnissen hat die Stiftung die Möglichkeit, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.