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  • · Fachbeitrag · Vermögensanlage

    Kulturgüter: Darum sind sie für Stiftungen als Anlageobjekt und Mission Investment interessant

    von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Philipp Windeknecht, Maître en Droit, Assoziierter Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt am Main

    | Die Investition in Kulturgüter ist sowohl für gemeinnützige Stiftungen als auch für privatnützige Stiftungen bürgerlichen Rechts interessant ‒ nicht nur um das Vermögensportfolio zu diversifizieren. Gemeinnützige Stiftungen können mit Kulturgütern ihre Zwecke auch unmittelbar verwirklichen (sog. Mission oder Impact Investment). Privatnützige Stiftungen und deren Stifter können zudem außerhalb der Spekulationsfrist von der ertragsteuerfreien Veräußerung und einer erbschaft- und schenkungsteuerlichen Befreiung profitieren. SB macht Sie mit den Einzelheiten vertraut. |

    Der Begriff des Kulturguts

    Als Kulturgüter kommen insbesondere Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive in Betracht (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Begriff der wissenschaftlichen Sammlung umfasst beispielsweise auch eine Oldtimer-Sammlung oder eine Sammlung historischer Streichinstrumente (von Oertzen/Windeknecht, ZEV 2020, 540 ff; Windeknecht/Reister, NWB-EV, 2021, 23 ff.).

    Erwerb von Kulturgütern durch Stiftungen

    Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts unterliegen den Vorgaben des Stiftungsrechts, gemeinnützige Stiftungen ebenfalls den Regelungen der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

     

    Vermögensanlage-Vorgaben des Stiftungsrechts

    Die wenigen gesetzlichen Regelungen zur Vermögensanlage sind allgemein gehalten. Dies gilt sowohl für die Normen der Landesstiftungsgesetze (vgl. z. B. Art. 6 Abs. 1 BayStG, § 4 Abs. 2 StiftGHam: sichere und ertragbringende Vermögensanlage) als auch für diejenigen des BGB n. F. (das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts tritt am 01.07.2023 in Kraft).

     

    Zunächst ist das Vermögen der Stiftung in das dauerhaft zu erhaltende Grundstockvermögen und das sonstige Vermögen aufzuteilen (§ 83b Abs. 1, 2 BGB n. F.). Gemäß § 83c Abs. 1 S. 1, 2 BGB n. F. ist das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten und der Stiftungszweck mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Hieraus lässt sich das Wirtschaftlichkeitsgebot für die Vermögensanlage herleiten.

     

    Ferner darf nach § 83b Abs. 4 S. 2 BGB n. F. mit dem gesamten Stiftungsvermögen nur der Stiftungszweck erfüllt werden. Zudem ist die Business Judgement Rule für Stiftungsorgane kodifiziert worden (§ 84a Abs. 2 BGB n. F.). Demnach liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn das Stiftungsorgan bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

     

    Folglich ist bei jeder Anlageentscheidung eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen: Das Investment ist nur zulässig, wenn bei einer ex-ante-Betrachtung Risiko und Rendite für die Stiftung in einem angemessenen Verhältnis stehen, die Stiftung ihren Liquiditätsbedarf decken kann und sich das Investment in das Vermögensportfolio der Stiftung einfügt. Ferner dürfen Vorgaben des Stifters bzw. der Satzung nicht entgegenstehen.

     

    Bestimmte Asset-Klassen sind für Stiftungen weder vorgegeben noch ausgeschlossen. Sämtliche gesetzliche Regelungen zur Vermögensverwaltung und Vermögensanlage dienen allein der bestmöglichen dauerhaften Verwirklichung des maßgeblichen Stifterwillens, der insbesondere in den Stiftungszwecken zum Ausdruck kommt (Windeknecht, Die Zulässigkeit von Mission und Impact Investing für Stiftungen, Seite 100, 118 f.).

     

    Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts

    Auch die Abgabenordnung setzt keine konkreten Vorgaben für die Vermögensanlage fest.

     

    Das FG München hat zur Vermögensanlage gemeinnütziger Körperschaften festgehalten, dass diese bei der Wahl der Vermögensanlagen weitgehend frei seien. Sie dürften jede Anlageform wählen, die aus ihrer Sicht ex ante wirtschaftlich sinnvoll sei. Die äußeren Grenzen würden durch die Gesichtspunkte Rendite und Risiko markiert. Hat eine Stiftung in eine Vermögensanlage investiert, die aus ex-ante-Sicht wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei, so seien spätere Verluste grundsätzlich gemeinnützigkeitsunschädlich (FG München, Urteil vom 25.04.2016, Az. 7 K 1252/14, Abruf-Nr. 227661).

     

    Da gemeinnützige Stiftungen dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) unterliegen, dürfen sämtliche Mittel der Stiftung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Aus dem Gebot der Selbstlosigkeit ergibt sich das ebenfalls im Stiftungsrecht vorhandene Wirtschaftlichkeitsgebot für das gesamte Vermögen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 AO). Folglich ist die oben beschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung auch gemeinnützigkeitsrechtlich zu beachten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot suggeriert für gemeinnützige Stiftungen eine ganzheitliche Betrachtung der Investition, sodass der Zweck der Investition für die Anlageentscheidung eine Rolle spielt.

     

    Hinzu kommt aber eine differenziertere Vermögensaufteilung als im Stiftungsrecht: Gemeinnützigkeitsrechtlich wird zunächst zwischen zeitnah und nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln der Stiftung unterschieden. Die Stiftung muss ihre Mittel (z. B. Erträge, keine Zustiftungen darstellende Spenden) grundsätzlich zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwenden, d. h. spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren. Dies gilt aber nur bei jährlichen Einnahmen einer Stiftung über 45.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Ferner wird das Vermögen der Stiftung in vier Sphären gegliedert: Die steuerbefreite ideelle Sphäre (Spenden, Verwaltungskosten und Zweckverwirklichung) und Vermögensverwaltung (§ 14 S. 3 AO), der steuerbefreite Zweckbetrieb (§§ 65 ff. AO) und schließlich der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§ 14 S. 1, 2 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).

     

    Kombiniert mit der Aufteilung des Stiftungsvermögen in zeitnah und nicht zeitnah zu verwendende Mittel, ergibt sich folgendes Schema, das auch für die Vermögensanlage zu berücksichtigen ist:

     

    Schlussfolgerungen für den Erwerb von Kulturgütern

    Aus all dem gilt für den Erwerb von Kulturgütern Folgendes:

     

    1. Erwerb von Kulturgütern durch privatnützige Stiftungen

    Privatnützige Stiftungen dürfen für die Investition in Kulturgüter nur ihr Grundstockvermögen nutzen, da sie mit dieser Asset-Klasse ihre Stiftungszwecke nicht erfüllen können. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung darf der Zweck des Investments nicht ins Gewicht fallen. Allerdings lassen sich steuerliche Vorteile in die Renditebewertung einbeziehen (dazu unten mehr).

     

    Wichtig | Da Kulturgüter kapitalmarktunabhängige Sachwerte darstellen, kann eine Investition mit einem geringen Anteil des Grundstockvermögens aufgrund der zu erwartenden Wertsteigerungen sinnvoll sein. Werden die Kulturgüter nicht vermietet, werden jedoch keine laufenden Erträge generiert.

     

    2. Erwerb von Kulturgütern durch gemeinnützige Stiftungen

    Gemeinnützige Stiftungen, die z. B. (auch) Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie Erziehung, Volks- und Berufsbildung fördern, dürfen für den Erwerb von Kulturgütern mit dem Grundstockvermögen (nicht zeitnah zu verwendende Mittel) auch den Zweck der Investition im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigen. Dabei sollte der Zweck der Stiftung mit dem zu erwerbenden Kulturgut korrelieren.

     

    • Beispiel

    Eine Musik-Stiftung erwirbt ein historisches Musikinstrument (z. B. eine Geige).

     

    Wichtig | Die gemeinnützige Stiftung muss dabei insbesondere auf das stiftungsrechtliche Gebot des Kapitalerhalts für das Grundstockvermögen sowie auf den Liquiditätsbedarf der Stiftung achten. Das zeigt ein Blick in die Rechtsprechung:

     

    • So urteilte etwa das LG Bremen, dass eine Investition mit höherem Risiko für eine Stiftung aus dem Grundstockvermögen in eine gemeinnützige Körperschaft zulässig sei. Voraussetzung sei aber, dass durch die Investition die Stiftungszwecke unmittelbar gefördert und nur weniger als zehn Prozent des Grundstockvermögens eingesetzt würden (LG Bremen, Urteil vom 12.07.2019, Az. 4 O 2083/16, Abruf-Nr. 214886, SB 5/2020, Seite 81 → Abruf-Nr. 46459367).

     

    • Hintergrund | Investitionsgegenstand war im Urteilsfall ein Darlehen für den Erwerb eines Schulschiffes, mit dem ein Schulbetrieb für seemännisches Brauchtum unterhalten wurde. Dieses Projekt korrelierte mit den Stiftungszwecken des Investors (u. a. Förderung von Bildung und Erziehung). Da der Schulschiffbetrieb nicht die erwarteten Einnahmen generierte, musste die Stiftung das Darlehen vollständig abschreiben.

     

    • Wichtig | Die Investition stellte aus Sicht des Gerichts keinen Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot der Stiftung dar, weil das höhere Risiko auch mit einer für das Jahr 2011 hohen Verzinsung von sechs Prozent p. a. einher ging und die investierende Stiftung mit der Projektförderung sogar unmittelbar ihre Zwecke verwirklichte. Ferner wurde der Liquiditätsbedarf der investierenden Stiftung durch die Erträge aus dem übrigen Grundstockvermögen gedeckt.

     

    • Entsprechend hob der BGH auch ein Urteil des LG Aurich vom 13.10.2009 auf. Letzteres hatte den Vorstand einer Bibliotheks-Stiftung wegen Untreue verurteilt, weil stiftungszwecknahe Kulturgüter (Archive, Gemälde, Druckgraphik und Bücher) mit einem Großteil des Grundstockvermögens erworben wurden. Der BGH hielt den Erwerb der Kulturgüter an sich gerade nicht für pflichtwidrig (BGH, Urteil vom 24.06.2010, Az. 3 StR 90/10, Abruf-Nr. 102742).

     

    Gemeinnützige Stiftungen können Kulturgüter jedoch auch mit dem sonstigen Vermögen (zeitnah zu verwendende Mittel) im Rahme der Zweckverwirklichung erwerben. Wenn die Investition den Stiftungszweck unmittelbar fördert, ist das Investment auch renditelos und mit hohem Risiko zulässig:

     

    • Beispiel

    Erwirbt eine Kunst-Stiftung ein Kunstwerk, um dieses im eigenen Museum auszustellen, oder überlässt sie das Kunstwerk unentgeltlich einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zur Ausstellung, dann verstößt die Stiftung weder gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Der Kapitalerhaltungsgrundsatz bezieht sich nämlich nicht auf das sonstige Vermögen ‒ und durch die unmittelbare Zweckverwirklichung wird das investierte Vermögen zeitnah für die Stiftungszwecke verwendet.

     

    Einkommensteuerliche Vorteile für privatnützige Stiftungen

    Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts können grundsätzlich sämtliche Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG erzielen (R 8 Abs. 2 KStR). Da rechtsfähige Stiftungen Steuerpflichtige i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG sind, werden nicht sämtliche Einkünfte der Stiftung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt (§ 8 Abs. 2 KStG). Stiftungen können somit Wirtschaftsgüter im steuerlichen Privat- oder Betriebsvermögen halten. Gemeinnützige Stiftungen sind mit Ausnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ferner steuerbefreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Folglich profitieren insbesondere privatnützige Stiftungen von folgenden ertragsteuerlichen Vorteilen:

     

    • Für Kulturgüter gelten die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze, sie können demnach dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzuordnen sein. In der Regel werden Kulturgüter im steuerlichen Privatvermögen der privatnützigen Stiftung gehalten. Eine Veräußerung ist demnach für die Stiftung nur steuerpflichtig, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Spekulationsfrist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn aus der Nutzung der Kulturgüter steuerbare Einkünfte gezogen worden sind, z. B. durch entgeltliche Vermietung (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG).

     

    • Zudem führt auch die Verwertung von Teilen einer größeren langfristig gehaltenen Kunstsammlung nicht zur Annahme eines Gewerbebetriebs i. S. v. § 15 EStG, da für Kulturgüter keine „Drei-Objekte-Regel“ wie bei Immobilien existiert (BFH, Urteil vom 25.02.1982, Az. IV R 25/78, BStBl. II 1982, 461). Das hat den Vorteil, dass die Verwertung auch größerer Sammlungen im Privatvermögen regelmäßig einkommensteuerfrei möglich ist.

    Erbschaft- und schenkungsteuerliche Befreiung

    Privatnützige Stiftungen können auch von der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Kulturgutbefreiung profitieren. Das Gesetz sieht in § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG eine (teilweise) Steuerbefreiung für die eingangs genannten Kulturgüter vor. Diese ist insbesondere für Stifter für die unentgeltliche Übertragung von Vermögen auf eine privatnützige Stiftung und für die privatnützige Stiftung selbst aufgrund der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) bedeutsam. Dabei ist zwischen kleiner (60 Prozent) und großer (100 Prozent) Befreiung zu unterscheiden:

     

    Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung in Höhe von 60 Prozent

    Für die Steuerbefreiung in Höhe von 60 Prozent müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

     

    • Die Erhaltung des Kulturgutes muss wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen. Das öffentliche Erhaltungsinteresse kann z. B. durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Ferner kann dies für bewegliche Kulturgüter auch durch einen Kooperations- und Leihvertrag mit einem Museum dokumentiert werden.

     

     

    • Schließlich müssen die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen. Werden die Kulturgüter vermietet, könnte dies problematisch sein. Regelmäßig wird mit Kulturgütern aber nur durch die Veräußerung eine Rendite erzielt.

     

    • Lt. Finanzverwaltung kommen die Steuerbefreiungen nur für Gegenstände in Betracht, die sich im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden und für mindestens zehn Jahre dort verbleiben (R E 13.2 Abs. 1 ErbStR 2019). Schädlich wäre es also, bewegliche Kulturgüter dauerhaft in einem Drittland wie der Schweiz zu verwahren. Eine vorübergehende Verbringung der Kulturgüter in ein Land außerhalb der EU oder des EWR soll für die Erhaltung der Befreiung hingegen unschädlich sein (H E 13.2 ErbStH 2019).

     

    Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung in Höhe von 100 Prozent

    Für die vollständige Steuerbefreiung müssen neben den genannten Voraussetzungen zusätzlich noch folgende Bedingungen erfüllt werden:

     

    • Der Erwerber muss bereit sein, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen. Da diese Voraussetzung nicht bei allen Arten von Kulturgütern erfüllt werden kann, reicht in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung der Abschluss eines Leihvertrags (BFH, Urteil vom 12.05.2016, Az. II R 56/14, Abruf-Nr. 187515), in dem die pflegliche Behandlung der Kulturgüter sowohl durch Verleiher als auch durch Entleiher vorgesehen wird, oder auch die tatsächlich konservatorisch einwandfreie und sichere Aufbewahrung und Pflege aus (Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.08.2020).

     

    • Die Kulturgüter müssen sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nach § 7 Abs. 1 Kulturgutschutzgesetz eingetragen sein. Diese Voraussetzung ist für jedes vorhandene Kulturgut einzeln zu prüfen und die vollständige Steuerbefreiung entsprechend (teilweise) zu gewähren.

     

    Weitere Aspekte der Kulturgutbefreiung

    Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn das Kulturgut innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert wird oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG).

     

    FAZIT | Stiftungen verfügen über einen weiten Ermessenspielraum bei der Vermögensanlage bzw. ihrer Zweckverwirklichung. Folglich können Kulturgüter insbesondere für gemeinnützige Kultur- und Bildungs-Stiftungen das Vermögensportfolio bereichern und als Mission Investment ihre Zwecke unmittelbar fördern. Privatnützige Stiftungen und deren Stifter sollten die steuerlichen Vorteile dieser Asset-Klasse in ihre Anlageentscheidung einbeziehen.

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 95 | ID 48023219