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  • · Nachricht · Zweckbetrieb

    Wann schadet Gewinnerzielung der Zweckbetriebsbegünstigung?

    | Ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege darf im Wesentlichen nicht erwerbsbezogen tätig sein, statt zum Wohl der Allgemeinheit. Das bedeutet aber nicht, dass die Zweckbetriebseigenschaft bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Zweckbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Jahren erhebliche Gewinne erzielt. Das entschied der BFH im Fall einer gGmbH, die eine Großwäscherei betrieb, in der sie vorwiegend langzeitarbeitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. |

     

    Das Finanzamt hatte diesem Betrieb der gGmbH als arbeitstherapeutischer Beschäftigungsgesellschaft die Zweckbetriebseigenschaft zuerkannt. Dagegen klagte eine gewerbliche Wäscherei im gleichen Einzugsgebiet mit dem Argument, die gGmbH habe in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen Gewinne erwirtschaftet, die ihren konkreten Finanzierungsbedarf überstiegen hätten. Der Betrieb werde demnach des Erwerbs wegen ausgeübt und könne damit kein Zweckbetrieb sein.

     

    Das sah der BFH anders. Entscheidend für die Annahme eines Zweckbetriebs sei, dass die Dienstleistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind. Das schließt nicht aus, dass die Beschäftigungsgesellschaft auch nicht förderungsbedürftige Mitarbeiter einsetzt, solange deren Einsatz zum Erreichen des steuerbegünstigten Zwecks unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der Wettbewerb mit anderen (steuerpflichtigen) Betrieben, die vergleichbare Lohnaufträge ausführen oder ausführen wollen, für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist. Dass ein Betrieb der Wohlfahrtspflege im Wesentlichen um des Erwerbs Willen anstatt zum Wohle der Allgemeinheit tätig wird, folgt noch nicht daraus, dass in drei aufeinanderfolgenden Jahren Gewinn erzielt wurde. Das ist erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke gegenüber der Absicht zur Erzielung von finanziellen Überschüssen in den Hintergrund tritt (BFH, Urteil vom 18.08.2022, Az. V R 49/19, Abruf-Nr. 233430).

    Quelle: ID 49052586