13.03.2026 · Nachricht · Vermögensbindung
BFH entscheidet zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung
| Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. So lautet der Leitsatz des BFH, mit dem er das Urteil des FG Niedersachsen bestätigt. |
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