· Fachbeitrag · Verlustverrechnung
BFH begrenzt Verlustverrechnung bei Dauerverlustgeschäften im Organkreis
von Rechtsanwalt Armin Trotzki, LL.M., Dipl.-Finw. (FH), Schomerus & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, Berlin
Der BFH hat die Grenzen der Verlustverrechnung im kommunalen Querverbund präzisiert. Im Streitfall durfte eine Holding die Verluste ihrer Tochtergesellschaft aus kulturellen Tätigkeiten nicht mit Erträgen aus eigenen Immobilien verrechnen. Entscheidend war das Zusammenspiel von Organschaft und gesetzlicher Spartenrechnung. Für gemeinnützige Einrichtungen lässt sich daraus kein allgemeines Verrechnungsverbot ableiten. Der Blick auf den Grundfall zeigt, weshalb.
Streit um die Verlustverrechnung
Eine vollständig kommunal gehaltene Holding-GmbH war Alleingesellschafterin einer Tochter-GmbH. Aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft: Das Einkommen der Tochter als Organgesellschaft wurde der Holding als Organträgerin zugerechnet. Die Tochter gab ein Kulturmagazin heraus und betrieb einen Verlag. Beide Tätigkeiten verursachten dauerhaft Verluste. Die Holding erzielte dagegen unter anderem Mieterträge aus eigenen Immobilien. Das FG Münster ordnete Kulturmagazin und Verlag auf Ebene der Holding einer gemeinsamen Kultursparte zu; die ebenfalls von der Tochter herausgegebene Mitarbeiterzeitung gehörte nicht dazu.
Die Holding wollte ihr nicht betriebsnotwendiges Immobilienvermögen dieser Kultursparte als „gewillkürtes Betriebsvermögen“ zuordnen. Die Immobilien sollten also bei ihr verbleiben, ihre Erträge aber die Kulturverluste steuerlich ausgleichen. Dies lehnte das FG ab.
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