· Fachbeitrag · Stiftungsaufsicht
OVG NRW zur Sachwalterbestellung: Kein Drittschutz für Stiftungsorgane
von Rechtsanwalt Armin Trotzki, LL.M., Dipl.-Finw. (FH), Schomerus & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, Berlin
Das OVG Nordrhein‑Westfalen hat eine praxisrelevante Frage geklärt: Mitglieder von Stiftungsorganen können sich nicht mit einem eigenen Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Sachwalters durch die Stiftungsaufsicht wehren. Die Entscheidung betrifft den sogenannten „Drittschutz“ im Zusammenhang mit der Sachwalterbestellung nach dem nordrhein-westfälischen Stiftungsgesetz. Sie ist über den Einzelfall hinaus auch für andere Stiftungen relevant.
Stiftungsaufsicht und das Recht auf Sachwalterbestellung
Als reine Rechtsaufsicht verfolgt die Stiftungsaufsicht eine doppelte Schutzfunktion: Sie dient nach § 83 Abs. 2 BGB dem Schutz der Stiftung selbst – insbesondere zur Einhaltung des Stifterwillens – und zugleich dem öffentlichen Interesse. Da Stiftungen weder Mitglieder noch Eigentümer kennen, gelten sie als besonders schutzbedürftig. Ziel der Stiftungsaufsicht ist es daher, den Stiftungszweck zu verwirklichen und Gemeinwohlgefährdungen durch das Handeln der Stiftung zu verhindern.
Ein wesentliches Instrument der Stiftungsaufsicht ist die Bestellung eines Sachwalters (z. B. nach § 8 Abs. 3 StiftG NRW). Diese Maßnahme kommt in Betracht, wenn die verantwortlichen Organe ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Eine externe Person übernimmt als Sachwalter in diesem Fall vorübergehend bestimmte Aufgaben der Organe; insoweit ruhen deren Befugnisse.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig