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  • · Fachbeitrag · Stiftungsaufsicht

    OVG NRW zur Sachwalterbestellung: Kein Drittschutz für Stiftungsorgane

    von Rechtsanwalt Armin Trotzki, LL.M., Dipl.-Finw. (FH), Schomerus & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, Berlin

    Das OVG Nordrhein‑Westfalen hat eine praxisrelevante Frage geklärt: Mitglieder von Stiftungsorganen können sich nicht mit einem eigenen Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Sachwalters durch die Stiftungsaufsicht wehren. Die Entscheidung betrifft den sogenannten „Drittschutz“ im Zusammenhang mit der Sachwalterbestellung nach dem nordrhein-westfälischen Stiftungsgesetz. Sie ist über den Einzelfall hinaus auch für andere Stiftungen relevant.

    Stiftungsaufsicht und das Recht auf Sachwalterbestellung

    Als reine Rechtsaufsicht verfolgt die Stiftungsaufsicht eine doppelte Schutzfunktion: Sie dient nach § 83 Abs. 2 BGB dem Schutz der Stiftung selbst – insbesondere zur Einhaltung des Stifterwillens – und zugleich dem öffentlichen Interesse. Da Stiftungen weder Mitglieder noch Eigentümer kennen, gelten sie als besonders schutzbedürftig. Ziel der Stiftungsaufsicht ist es daher, den Stiftungszweck zu verwirklichen und Gemeinwohlgefährdungen durch das Handeln der Stiftung zu verhindern.

     

    Ein wesentliches Instrument der Stiftungsaufsicht ist die Bestellung eines Sachwalters (z. B. nach § 8 Abs. 3 StiftG NRW). Diese Maßnahme kommt in Betracht, wenn die verantwortlichen Organe ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Eine externe Person übernimmt als Sachwalter in diesem Fall vorübergehend bestimmte Aufgaben der Organe; insoweit ruhen deren Befugnisse.