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  • · Fachbeitrag · Unternehmensverbundene Stiftung

    BFH entscheidet zur Gemeinnützigkeit zwischen Stifterwille und Konzerninteresse

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass eine Körperschaft selbstlos handelt und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Nun hat der BFH präzisiert, dass die Selbstlosigkeit bereits dann gefährdet ist, wenn die Stiftungserrichtung primär dazu dient, die private Sphäre des Stifters zu entlasten – etwa durch die Ersparnis von Aufwendungen, die Ermöglichung einer Gesellschafterfinanzierung oder die Abwehr von Pflichtteilsansprüchen. SB stellt die Bedeutung für die Praxis vor.

    Streit um Selbstlosigkeit vor dem BFH

    Eine Stifterin übertrug Ende 2015 die Mehrheitsbeteiligung an einer AG auf eine von ihr errichtete und als gemeinnützig anerkannte Stiftung. Die AG fungierte innerhalb der Unternehmensgruppe der Stifterin als Finanzierungsgesellschaft. Ergänzt wurde die Übertragung durch eine Stimmbindungsvereinbarung mit einer weiteren Aktionärs-GmbH, die sicherstellte, dass die Stiftung die AG weiterhin im Interesse des Konzerns führt und deren Finanzierungsfunktion stützt.

     

    Zudem räumte die Stifterin ein, dass die Stiftungskonstruktion auch dazu dienen sollte, das Unternehmensvermögen dem Zugriff pflichtteilsberechtigter Kinder zu entziehen, zu denen ein zerrüttetes Verhältnis bestand. Im Jahr 2018 leistete die Stifterin weitere Zustiftungen, die unmittelbar als Zuzahlungen in das Eigenkapital der verlustbringenden AG zu reinvestieren waren (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Das Problem: Das Finanzamt versagte daraufhin rückwirkend die Gemeinnützigkeit. Es sah die Selbstlosigkeit durch die vorrangige Konzernfinanzierung und die private Nachfolgeplanung als widerlegt an. Während das FG Bremen für die Jahre 2015 bis 2017 der Klage stattgab, bestätigte es jedoch die Aberkennung der Gemeinnützigkeit für 2018 (FG Bremen, Urteil vom 10.04.2024, Az. 1 K 180/21, Abruf-Nr. 246182).