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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neues zum Thema Umsatzsteuer und Zytostatika

    von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Mit Urteil vom 24.9.14 (V R 19/11 ) hatte der BFH entgegen der Finanzverwaltungsmeinung entschieden, dass die individuelle Herstellung und Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16b UStG (a. F.) steuerfrei ist. Daran schloss sich ein jahrelanger Streit zwischen den Kostenträgern und Krankenhäusern an, der nun bald sein Ende finden könnte. |

    1. Was geschah nach dem Urteil des BFH

    Nachdem das BMF das Urteil des BFH durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt für allgemeinverbindlich erklärt hat, gelten die Grundsätze dieses Urteils nun in allen offenen Fällen und finden auch auf andere Arzneimittel, die wie Zytostatika-Zubereitungen individuell für den Patienten hergestellt werden, Anwendung. Hiervon abzugrenzen und folglich umsatzsteuerpflichtig ist die Abgabe von nicht patientenindividuellen Zubereitungen und Fertigarzneimitteln.

     

    Im Jahr 2016 folgte ein Schreiben des BMF (26.9.16, III C 3 ‒ S 7170/11/10004), wonach in den Fällen der Umsatzsteuerfreiheit u. a. auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz hinwies.