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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Finanzverwaltung ermöglicht Erleichterungen für falsch ausgewiesene Umsatzsteuer

    von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Der EuGH hatte sich im Urteil vom 08.12.2022 (Rs. C-378/21) mit der Steuerschuld sowie einem unrichtigen (überhöhten) Steuerausweis zu befassen. In seiner Entscheidung stellte er fest, dass der Rechnungsaussteller zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn sich die Rechnung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher richtet. Mit BMF-Schreiben vom 27.02.2024 ändert die Finanzverwaltung nun ihre davon abweichende bisherige Rechtsauffassung. Das kann auch für Fälle im Stiftungs-/Krankenhausbereich relevant sein. SB hat die Details für Sie. |

    Das war die (bisherige) nationale Rechtslage

    Nach (bisherigem) deutschem Verständnis ist eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer für erbrachte steuerbare und steuerpflichtige Leistungen vom Unternehmer stets geschuldet und damit an das Finanzamt abzuführen, sog. unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG).

     

    • Beispiele 1 und 2
    • Ein Caterer liefert Speisen. Statt des korrekten siebenprozentigen Umsatzsteuersatzes (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 UStG) weist die Rechnung eine Umsatzsteuer von 19 Prozent aus.
    • Ein Krankenhaus hat für die im Rahmen einer ambulanten Behandlung eingesetzten Fertigarzneimittel Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. als gemeinnütziges Krankenhaus sieben Prozent in Rechnung gestellt, statt den Umsatz (zumindest zwingend ab 01.01.2023) umsatzsteuerfrei zu behandeln.