· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neues zu Vorsteuerabzug und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit: So sind Stiftungen betroffen
von Dipl.-Finw. Christiane Kittner, M.B.L., Steuerberaterin, Lehleiter + Partner, Dresden
Stiftungen verwirklichen regelmäßig unternehmerische, ideelle und ggf. private oder destinatärbezogene Nutzungen nebeneinander. Das BMF hat allerdings die umsatzsteuerliche Behandlung gemischt genutzter Gegenstände geändert. Wird ein unternehmerisch genutzter Gegenstand später vermehrt für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet, ist nicht mehr die unentgeltliche Wertabgabe zu prüfen. Maßgeblich ist vielmehr eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. SB erläutert die Folgen.
Von der Wertabgabe zur Vorsteuerberichtigung
Stiftungen nutzen in der Praxis vielfach Gegenstände und Leistungen, die sich nicht eindeutig nur einer umsatzsteuerlichen Sphäre zuordnen lassen. Dies betrifft insbesondere Immobilien, Fahrzeuge, IT, Veranstaltungsräume und Beteiligungsstrukturen. Fraglich ist, was gilt, wenn eine Eingangsleistung zunächst dem unternehmerischen Bereich dient, später aber ganz oder teilweise für die ideelle oder sonstige nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne verwendet wird.
Das BMF beantwortet diese Frage neu. Die spätere Mehrnutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne führt nicht mehr zur Prüfung einer unentgeltlichen Wertabgabe, sondern zur Prüfung einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (BMF, Schreiben vom 01.04.2026, Az. III C 2 – S 7316/00022/007/023, Abruf-Nr. 253607; UStAE Abschn. 15a.2 Abs. 2 S. 3 Nr. 9 n. F.). Die Praxisliteratur sieht darin eine Abkehr von der bisherigen Wertabgabenlösung und eine Korrektur des Vorsteuerabzugs (VereinsBrief 05/2026, Seite 5, Abruf-Nr. 50823073).
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