· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
EuGH erweitert Spielraum für Steuerbefreiung bei Kostenteilungsgemeinschaften
von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL regelt die Umsatzsteuerbefreiung für sog. Kostenteilungsgemeinschaften, soweit sie gemeinwohlorientierte Leistungen an ihre Mitglieder erbringen. Mit § 4 Nr. 29 UStG wurde diese Regelung zum 01.01.2020 in nationales Recht umgesetzt. Mit der jüngsten Entscheidung vom 22.01.2026 zur Auslegung einer spanischen Umsetzungsregelung widerspricht der EuGH einem zu engen Verständnis der Umsatzsteuerbefreiung. Die Entscheidung wirkt sich auch auf die vorherrschende Meinung der deutschen Finanzverwaltung aus.
Um diese Regelung in der MWStSystRL geht es
Mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL sollen Leistungen von Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder von der Umsatzsteuer befreit werden, soweit diese Leistungen für unmittelbar dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten der Mitglieder verwendet werden, nur eine Erstattung der reinen Selbstkosten erfolgt und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht.
EuGH widerspricht enger deutschen Auslegung
Die Reichweite der Befreiungsregelung wird in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich interpretiert. Spanien wie im übrigen auch Deutschland haben ein eher restriktives Verständnis. Diesem Verständnis hat der EuGH nun eine Absage erteilt in den miteinander verbundenen Rechtssachen C-379/24 und C-380/24 (Abruf-Nr. 252780).
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