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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF mit neuen Maßgaben zur Kleinunternehmerregelung und zum Vorsteuerabzug

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    Die Finanzverwaltung hat zum Vorsteuerabzug bei einem Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung und umgekehrt Stellung genommen. Sie reagiert damit auf eine Änderung des § 19 UStG zum 01.01.2025. Während nach dem Wortlaut der alten Fassung bei Kleinunternehmern Umsatzsteuer „nicht erhoben“ wurde, sind deren Umsätze nunmehr steuerfrei. Was sich für Stiftungen ändert, zeigt der folgende Beitrag.

    Die Neuregelung im Überblick

    Für inländische Umsätze von Kleinunternehmern in Deutschland wurde die anfallende Umsatzsteuer bislang „nicht erhoben“. Die Regelung stand im Widerspruch zur unionsrechtlichen Regelung für Kleinunternehmer (RL 2020/285). Deshalb sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Umsätze der Kleinunternehmer unionskonform als umsatzsteuerfrei zu behandeln. In diesem Kontext kam es u. a. zu verschiedenen weiteren Anpassungen:

     

    • Die Umsatzgrenzen beziehen sich nicht mehr auf den Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer, sondern auf den Nettoumsatz. Die Grenzen wurden angepasst. Nach der seit 01.01.2025 geltenden Grenze findet die Kleinunternehmerregelung Anwendung, wenn der Umsatz im Vorjahr eine absolute Schwelle von 25.000 Euro (netto) und im laufenden Jahr von 100.000 Euro (netto) nicht überschreitet.