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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Steuern

    Neuer AEAO: Das ändert sich für Gemeinnützige

    von RA Felix Müller-Stüler, FA für Steuerrecht, Stiftungsberater (DSA), Klier & Ott GmbH Steuerberatungs- Rechtsanwaltsgesellschaft, Potsdam

    | Das BMF hat mit Schreiben vom 17.1.12 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Die neuerliche Änderung des Anwendungserlasses mit BMF-Schreiben vom 30.1.12 darf hierbei nur am Rande Erwähnung finden, da die Änderungen ausschließlich § 37 AO betreffen und vornehmlich auf Erstattungsansprüche und Zurechnung von Ehegatten anwendbar sind. Im Folgenden wird ein Überblick über die Änderungen geboten, die steuerbegünstigte Körperschaften betreffen. |

    1. Inlandsbezug einer Zweckverfolgung im Ausland

    Bereits in Ziffer 3 wendet sich das BMF den steuerbegünstigten Körperschaften zu und befasst sich mit § 51 AO, der allgemeinen Vorschrift der AO zu steuerbegünstigten Zwecken. Wird der § 51 Abs. 1 AO nur redaktionell mit einer neuen Überschrift versehen, sind die Ausführungen zu § 51 Abs. 2 AO umso ausführlicher. Dies ist verständlich, brachte doch die Vorschrift des § 51 Abs. 2 AO mit dem Text Verwirrung:

     

    • Auszug aus § 51 Abs. 2 AO, der für Verwirrung sorgte

    „werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass (…) die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann“.

    Es war unklar, wie dieser sogenannte strukturelle Inlandsbezug (eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2009) zu verstehen ist. Deshalb wird nun die Gesetzesbegründung zur Änderung des (BT-Drucksache 16/11108 S. 46) weitgehend in den neu gefassten AEAO Tz. 7 zu § 51 Abs. 2 AO übernommen: