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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Mustersatzung: Neues vom BFH zur formellen Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung

    von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München

    | In der Praxis wird immer wieder darum gestritten, ob bei der Satzungsgestaltung zwingend die konkreten Formulierungen der Mustersatzung ‒ ggf. wortwörtlich ‒ verwendet werden müssen? Aktuell musste der BFH darüber entscheiden, ob eine Satzung nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung genügt, wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält. SB stellt Ihnen die Hintergründe des Urteils vor und erläutert dessen Bedeutung für die Praxis. |

    Streit um Feststellungsbescheid nach § 60a AO

    Eine im Jahr 1995 gegründete gGmbH wurde als steuerbegünstigt behandelt. Nachdem im Jahr 2009 in § 60 AO der Verweis auf die gesetzliche Mustersatzung eingefügt wurde, meinte das Finanzamt, dass mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Fassungen des Gesellschaftsvertrags nicht gesetzeskonform seien. Es bat die gGmbH daher, die Satzung entsprechend der zwischenzeitlich „amtlichen“ Mustersatzung abzuändern und die gemeinnützigen Zwecke laut § 52 AO, die gefördert werden sollen, „(wörtlich) zu benennen“. Konkret schlug das Finanzamt vor, sich für die Formulierung der Satzungszwecke am Wortlaut des § 52 Abs. 2 S. 1 AO zu orientieren.

     

    Die Gesellschafter der gGmbH beschlossen daraufhin eine Satzungsneufassung, die im Jahr 2015 ins Handelsregister eingetragen wurde. Sie enthielt Regelungen zur Vermögensbindung im Fall der Auflösung der Gesellschaft, nicht aber bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke. An dieser Fassung störte sich das Finanzamt und erließ einen Ablehnungsbescheid. Dagegen klagte die gGmbH und war vor dem FG Hessen erfolgreich. Zu Unrecht habe es das Finanzamt abgelehnt, der gGmbH die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung durch Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO zu bestätigen (FG Hessen, Urteil vom 26.02.2020, Az. 4 K 594/18).