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  • · Fachbeitrag · Steuerhaftung

    Vorstand kann Steuerpflichten nicht delegieren

    | Der vertretungsberechtigte Vorstand kann sich seiner steuerlichen Pflichten nicht dadurch entledigen, indem er andere Personen damit bevollmächtigt ( FG Saarland 7.12.16, 2 K 1072/14, Abruf-Nr. 194201 ). |

    Sachverhalt

    Ein Verein hat laut Satzung den Zweck, kindgerechte Kliniken einzurichten, zu betreiben, zu fördern und krebskranke Kinder und deren Eltern zu unterstützen. Die Vorstandsvorsitzende erteilte dem Schatzmeister uneingeschränkte Vollmacht, die Geschäfte des Vereins an ihrer Stelle zu führen.

     

    In der Folge verwendete der Verein einen Großteil der Spenden für satzungsfremde Zwecke. Es wurde ein Strafermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet. Das ergab, dass die Vorsitzende nur als Strohfrau vorgeschoben und in die Abläufe des Vereins nicht eingebunden war. Das Strafverfahren wurde zwar eingestellt. Das Finanzamt (FA) entzog dem Verein aber die Gemeinnützigkeit und erließ für drei Jahre Bescheide über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Solidaritätszuschlag. Da der Verein die Steuerforderung nicht erfüllen konnte, erließ das Finanzamt gegen die Vorsitzende einen Haftungsbescheid. Dagegen klagt sie mit dem Argument, sie sei nicht verantwortlich. Die zweckwidrige Verwendung der Spenden sei nicht ihr anzulasten, sondern dem Schatzmeister.