20.10.2026 · Fachbeitrag · Steuerhaftung
Die Steuerhaftung des Vorstands endet mit dem Amt, nicht mit dem Registereintrag
Gemäß § 69 S. 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen insbesondere, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Steuerhaftung endet mit dem Verlust der Organstellung. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund das Amt endet. Das hat der BFH für einen GmbH-Geschäftsführer klargestellt. Die Grundsätze sind auf den Stiftungsvorstand übertragbar.
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