· Fachbeitrag · Steuerbescheid
BMF präzisiert Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden
von Rechtsanwalt Armin Trotzki, LL.M., Dipl.-Finw. (FH), Schomerus & Partner mbB Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer, Berlin
Das BMF hat Anwendungsfragen zur Neufassung des § 122a AO geklärt, der die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf regelt und zum 01.01.2026 in Kraft getreten ist. Für gemeinnützige Organisationen bringt die Neuregelung einen grundlegenden Wechsel mit sich. SB hat die Eckpunkte für Sie zusammengestellt.
Was ändert sich – und wann?
Zwar werden schon heute Steuerbescheide in vielen Fällen digital bekannt gegeben, ab dem 01.01.2027 wird der elektronische Steuerbescheid jedoch zum Regelfall – die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme (BMF, Schreiben vom 13.08.2026, Az. IV D 1 – S 0284-a/00002/011/237, Abruf-Nr. 255829).
- Übergangsjahr 2026 – Einwilligung bleibt erforderlich: Im Jahr 2026 ändert sich in der Praxis zunächst nichts. Steuerbescheide werden nur dann weiter elektronisch bekannt gegeben, wenn die Organisation zuvor über ihr ELSTER-Benutzerkonto – oder ein bevollmächtigter Berater über eine elektronische Vollmacht – aktiv in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat. In allen übrigen Fällen erfolgt die Bekanntgabe nach wie vor postalisch.
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