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  • · Fachbeitrag · Spendenabzug

    Satzungsbestimmte Ertragsverwendung ist keine Spende

    | Muss eine Stiftung aufgrund des Stiftungsgeschäfts, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft verwenden, können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden? |

     

    Eine rechtsfähige Stiftung betrieb eine öffentliche Sparkasse. Stifterin war der eingetragene Verein G. Laut ihrer Satzung war die Stiftung verpflichtet, die Hälfte ihrer Überschüsse an G zu überweisen oder auf die neue Jahresrechnung vorzutragen. Der Verwaltungsrat der Stiftung stellte den Jahresabschluss fest und entschied über die Verwendung der Überschüsse. Er bestand aus Mitgliedern, die von G gewählt und berufen wurden und die selbst Mitglieder von G sein mussten. G verwandte die Zahlungen ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke und stellte der Klägerin hierüber Zuwendungsbescheinigungen aus. Die Stiftung verlangte die Zahlungen an G als Spenden zu berücksichtigen. Der BFH stellt klar: Soweit das Stiftungsgeschäft bestimmt, wem oder welchem Zweck die Erträge der Stiftung zukommen sollen, handelt es sich um Einkommensverwendungen, die das Einkommen grundsätzlich nicht mindern (BFH 12.10.11, I R 102/10, Abruf-Nr. 120441).

     

    PRAXISHINWEIS | Dies bedeutet nicht, dass generell keine Möglichkeit des Spendenabzugs für Aufwendungen zu Zwecken, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind, besteht. Insbesondere in Fällen, in denen die Satzung hinsichtlich des Empfängers keine vergleichbar strikten Vorgaben enthält, kann, sofern die äußeren Umstände den Schluss auf eine Zuwendungsabsicht zulassen, ein Spendenabzug in Betracht kommen.

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 41 | ID 32056590