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  • · Fachbeitrag · Spenden

    Stiftungsspende durch Stiftungsdarlehen zurückerhalten: So lässt sich der Spendenabzug sichern

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Führt ein Stifter einer Stiftung finanzielle Mittel zu, steht für ihn meist auch der Spendenabzug nach § 10b EStG im Vordergrund. Doch was passiert, wenn der Stifter die finanziellen Mittel auch gut selbst gebrauchen kann? Wäre es dann nicht passend, wenn die Stiftung dem Stifter die Spende im Rahmen eines Darlehens zurückgewährt? Oder würde dieses Rückdarlehen den Spendenabzug beim Stifter gefährden? Eine spannende Frage, die der BFH jüngst geklärt hat. |

    Um diesen Spenden-Fall ging es vor dem BFH

    Der Stifter hatte mit fachkundiger Beratung eine gemeinnützige Stiftung errichtet. Der Vorstand der Stiftung bestand aus der Lebensgefährtin des Stifters und ihm selbst. Das Stiftungsgrundstockvermögen war ungeschmälert zu erhalten. Den Mitgliedern des Vorstands durften weder Vermögensvorteile gewährt noch Mittel der Stiftung zugewandt werden. Der Stifter leistete an die Stiftung am 19.12. und 29.12.2011 eine Zuwendung von jeweils 200.000 Euro. Im Gegenzug erhielt er von der Stiftung zwei Spendenbescheinigungen im Sinne des § 10b EStG, die er in seiner privaten Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machte.

     

    Am 27.12.2011 gewährte die Stiftung dem Stifter zwei endfällige Darlehen für den Erwerb von Immobilien in Höhe von jeweils 200.000 Euro. Die Darlehen waren mit jährlich 3,5 Prozent zu verzinsen und bis zum 01.01.2022 zurückzuzahlen. Die Auszahlung erfolgte am 27.12.2011 und am 02.01.2012. Die Darlehen sollten durch eine Grundschuld abgesichert werden. Bis zur Eintragung der Grundschuld verpflichtete sich der Stifter, verschiedene Beteiligungen und Lebensversicherungen an die Stiftung abzutreten. Der Wert dieser Sicherheiten erreichte die Höhe der Darlehen nicht. Die Grundschulden wurden nach dem Erwerb der Immobilien im zweiten Rang mit jeweils 150.000 Euro eingetragen. Im ersten Rang befanden sich Grundschulden zugunsten einer Bank, die die Immobilien finanziert hatte.