Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Spenden

    Stifter bekommt Zuwendung an Stiftung als Darlehen zurück: Bleibt die Zuwendung eine Spende?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Führt ein Stifter einer Stiftung finanzielle Mittel zu, so steht für ihn meistens auch der Spendenabzug nach § 10b EStG im Vordergrund. Doch was passiert, wenn der Stifter die finanziellen Mittel auch gut selbst gebrauchen kann? Wäre es dann nicht passend, wenn die Stiftung dem Stifter die finanziellen Mittel im Rahmen eines verzinslichen Darlehens zurückgewährt? So würden sowohl Stiftung als auch Stifter einen Vorteil erlangen, wenn dem Stifter der Spendenabzug erhalten bliebe. Ob das so ist, muss der BFH entscheiden. |

    Streit über Sonderausgabenabzug von Spenden vor BFH

    Im konkreten Fall errichtete ein Stifter (= Kläger) unter fachkundiger Beratung eine gemeinnützige Stiftung. Der Vorstand der Stiftung besteht aus der Lebensgefährtin des Stifters und dem Stifter selbst. Das Stiftungsgrundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Den Mitgliedern des Vorstands dürfen weder Vermögensvorteile gewährt noch Mittel der Stiftung zugewandt werden. Der Stifter leistete an die Stiftung am 19.12. und 29.12.2011 Zuwendungen von jeweils 200.000 Euro. Im Gegenzug erhielt er von der Stiftung zwei Spendenbescheinigungen im Sinne des § 10b EStG.

     

    Am 27.12.2011 gewährte die Stiftung dem Stifter zwei Darlehen für den Erwerb von Immobilien in Höhe von jeweils 200.000 Euro. Die Darlehen waren mit jährlich 3,5 Prozent zu verzinsen und bis zum 01.01.2022 zurückzuzahlen. Die Auszahlung erfolgte am 27.12.2011 und am 02.01.2012. Die Absicherung sollte durch eine Grundschuld erfolgen. Bis zur Eintragung der Grundschuld verpflichtete sich der Stifter, verschiedene Beteiligungen mit einem Nettoanlagenwert von 100.000 Euro (aktueller Kurswert unbekannt) bzw. zwei Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 13.407 Euro bzw. 12.982 Euro an die Stiftung abzutreten. Die Grundschulden wurden nach dem Erwerb der Immobilien im zweiten Rang eingetragen. Im ersten Rang befanden sich Grundschulden zugunsten der Bank.