· Spende
Vermögensstockspende: BFH verlangt vollständige Erfassung schon im Zuwendungsjahr

von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Eine größere Spende in den Vermögensstock einer Stiftung kann über bis zu zehn Jahre steuerlich als Sonderausgabe abgesetzt werden. Doch was passiert, wenn der Spender die Zuwendung im Jahr der Zahlung zunächst gar nicht oder nur teilweise steuerlich geltend macht? Der BFH hat hierzu wichtige verfahrensrechtliche Leitlinien aufgestellt: Soll ein verbleibender Vermögensstock-Spendenvortrag für spätere Jahre gesichert werden, muss das gesamte abziehbare Spendenvolumen bereits im Zuwendungsjahr im Steuerbescheid zugrunde gelegt werden.
Der besondere Spendenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG
Zuwendungen in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung werden besonders gefördert. Nach § 10b Abs. 1a EStG können entsprechende Spenden auf Antrag zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug ist dabei auf einen Höchstbetrag von insgesamt einer Mio. Euro bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern auf zwei Mio. Euro für den gesamten Zehnjahreszeitraum gedeckelt.
Der wesentliche Vorteil gegenüber dem allgemeinen Spendenabzug liegt in der zeitlichen Verteilungsmöglichkeit. Der Spender kann innerhalb des zehnjährigen Zeitraums entscheiden, in welchem Jahr und in welcher Höhe er das vorhandene Abzugsvolumen steuerlich nutzt. Diese zeitliche Verteilungsmöglichkeit kann bei größeren Zuwendungen von erheblicher Bedeutung sein. Denn häufig reicht das Einkommen des Stifters alleine im Jahr der Zuwendung nicht aus, um das gesamte nach § 10b Abs. 1a EStG abziehbare Spendenvolumen steuerlich optimal zu nutzen.
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