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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Ausgabe von Presseausweisen durch einen Berufsverband

    | Gibt ein Berufsverband gegen Gebühr Presseausweise aus, handelt es sich nach Ansicht des BFH um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wGB), mit dem der Verband körperschaftsteuerpflichtig wird. |

     

    Ein Verband von Zeitungsverlegern gab Presseausweise an Mitglieder und - nach einem gesonderten Verfahren - auch an Nichtmitglieder aus. Der Verband hatte argumentiert, dass das Ausstellen von Presseausweisen keine selbstständige Tätigkeit i.S. von § 14 AO sei, mit der er im Wettbewerb zu anderen steuerpflichtigen Organisationen stehe. Deshalb läge kein wGB vor.

     

    Dem widersprach der BFH: Selbstständigkeit ist nicht die persönliche Selbstständigkeit einer juristischen Person, sondern die sachliche Selbstständigkeit der Betätigung - also eine Abgrenzbarkeit von einem steuerbegünstigten Wirkungsbereich. Eine sachliche Selbstständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht mit anderen Betätigungen derart zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne diese nicht möglich wäre. Genau das sah der BFH als gegeben an. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Berufsverband von Zeitungsverlegern seine begünstigte Verbandstätigkeit nur ausüben kann, wenn er auch Presseausweise ausgibt (BFH 7.5.14, I R 65/12; Abruf-Nr. 142597).

     

    Eine organisatorische Trennung - z.B. indem die ideelle Verbandstätigkeit und der wGB nicht von den gleichen Arbeitnehmern durchgeführt werden dürften - bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers zur Bejahung der Selbstständigkeit nicht. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 20.9.63 (III 328/59 U, BStBl III 63, 532). Soweit der III. Senat des BFH dort die Selbstständigkeit eines von einer gemeinnützigen Stiftung betriebenen Ritterguts damit begründet hat, dieses hebe sich von der übrigen Betätigung der Stiftung als eine „gesonderte wirtschaftliche Einheit“ ab, folgt daraus nicht, dass dies in jedem Fall unerlässliche Voraussetzung der Selbstständigkeit wäre.

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 202 | ID 43037096