· Fachbeitrag · Spende
Der Spendenabzug bei Galas und Charity-Auktionen – das sind die Spielregeln
von Dipl.-Finw. Christiane Kittner, M.B.L., Steuerberaterin, Lehleiter + Partner, Dresden
Galas und Charity-Auktionen gehören zu den beliebtesten Formaten zur Mittelakquise gemeinnütziger Organisationen. Steuerrechtlich ist ihre Behandlung nicht unproblematisch, weil Zahlungen der Teilnehmer häufig mit konkreten Vorteilen verknüpft sind. Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b EStG. Im Mittelpunkt stehen das Erfordernis der Unentgeltlichkeit, die Bedeutung von Gegenleistungen und das Aufteilungsverbot bei einheitlichen Leistungen sowie die Unterschiede zwischen Galaeintritt, Auktionsgebot, Tombola, Sachspende, Aufwandsspende und Zustiftung in den Vermögensstock einer Stiftung.
Spende und Galabesuch – ein heikles Thema
Galas verbinden gemeinnütziges Engagement mit gesellschaftlicher Sichtbarkeit – und genau diese Verknüpfung macht sie steuerrechtlich angreifbar (Bär/Schienke-Ohletz, BB 2023, 2839 ff.). Für den Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG genügt es nicht, dass eine Zahlung subjektiv wohltätig motiviert ist oder einem gemeinnützigen Zweck zugute kommt. Erforderlich ist vielmehr eine freiwillige, unentgeltliche und endgültig belastende Zuwendung, die fremdnützig erfolgt und nicht durch einen eigenen Vorteil des Leistenden veranlasst ist (BFH, Urteil vom 20.02.1991, Az. X R 191/87, BStBl 1991 II S. 690; BFH, Urteil 02.08.2006, Az. XI R 6/03, Abruf-Nr. 063232).
Ergänzend regelt § 50 EStDV die formellen Anforderungen, insbesondere die ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Spenden sind damit doppelt privilegiert: beim Empfänger zählen sie zu steuerfreien Einnahmen des ideellen Bereichs, beim Zuwendenden eröffnet sich der Sonderausgabenabzug, weshalb sie auch das Interesse der Finanzverwaltung auf sich ziehen (Alvermann, Stbg 2010, 562 ff.).
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