17.12.2021 · Nachricht · Gemeinnützigkeit/Zweckbetrieb/Umsatzsteuer
Förderung des Verbraucherschutzes – BFH stellt Grundsätze klar
Zu den im AO explizit benannten gemeinnützigen Zwecken gehört u. a. „die Förderung von Verbraucherberatung und -schutz“ (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 16 AO). Der Begriff umfasst auch die auf die individuelle Situation des Verbrauchers ausgerichtete Aufklärung und Information über Versicherungen. Das hat der BFH entschieden.
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