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  • · Fachbeitrag · Zweckbetrieb

    BFH: Individuelle Versicherungsberatung ist ein Zweckbetrieb

    | Eine gemeinnützige Stiftung, die individuelle Versicherungsvergleiche gegen Entgelt anbietet, betreibt damit einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Diese Auffassung vertritt der BFH. Sein Urteil zeigt exemplarisch, wie die Rechtsprechung die Zweckbetriebsregelungen auslegt. Es ist für sämtliche gemeinnützige Körperschaften bedeutsam, die Leistungen gegen Entgelt erbringen. SB beleuchtet die Urteilsgründe und stellt die Auswirkungen auf die Praxis vor. |

    Versicherungsberatung und -vergleichsanalyse vor dem BFH

    Eine gemeinnützige Stiftung, deren Zweck die Förderung des Verbraucherschutzes ist, führte u. a. vergleichende Untersuchungen über Angebote von Versicherungen durch und veröffentlichte die Ergebnisse. Daneben erstellte sie für Einzelpersonen mit deren individuellen Daten gegen Entgelt eine Versicherungsvergleichsanalyse. Das Finanzamt ordnete die Einnahmen daraus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Der BFH sah es anders (BFH, Urteil vom 26.08.2021, Az. V R 5/19, Abruf-Nr. 226276).

    BFH: Zum Verbraucherschutz gehört auch Einzelberatung

    Der BFH hat die Zweckbetriebsdefinition des § 65 AO sehr weit ausgelegt: „Verbraucherschutz“ bzw. „Verbraucherberatung“ nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 16 AO ‒ so der BFH ‒ soll die Stellung des Verbrauchers im Rechts- und Wirtschaftsverkehr durch Beratung und Aufklärung verbessern. Sie erfolgt u. a. durch die Erteilung von Auskünften bei unübersichtlichen Angebotsmärkten und bei komplexen Marktbedingungen, durch Berichterstattung in Medien, um die Öffentlichkeit über wichtige Verbraucherthemen, verbraucherrelevante Aktionen, Projekte und Ausstellungen zu informieren.