· Nachricht · Gemeinnützigkeit/Unternehmensverbundenen Stiftung
BFH trifft zwei wichtige Aussagen im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
Der BFH hat zwei wichtige Aussagen im Zusammenhang mit einer unternehmensverbundenen Stiftung getroffen. Einmal geht es um den Grundsatz der Selbstlosigkeit und um den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens:
Der BFH hat zwei Leitsätze formuliert (BFH, Urteil vom 04.12.2025, Az. V R 11/24, Abruf-Nr. 253766). Diese lauten:
- Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich (BFH, Urteil vom 22.08.2019, Az. V R 67/16, Abruf-Nr. 238290).
- § 63 Abs. 1 AO erfordert eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind (hier: Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), sind für die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung.
Weiterführender Hinweis
- Einen ausführlichen Beitrag dazu finden Sie in der Ausgabe 06/2026 des SB StiftungsBrief.
Quelle: ID 50834535