· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an nahestehende Personen: Steuerliche Risiken
von Dipl.-Finanzwirt Nico Flegel, Theres
Die unentgeltliche Überlassung von Vermögensgegenständen durch eine gemeinnützige Stiftung an nahestehende Personen gehört zu den besonders sensiblen Bereichen des Gemeinnützigkeitsrechts. Für die Praxis ist dabei entscheidend, dass solche Vorteilsgewährungen schnell als unzulässige Mittelverwendung eingeordnet werden können. Hintergrund ist das strenge Gebot der ausschließlichen und unmittelbaren Zweckverfolgung. SB zeigt die wesentlichen Risiken und Abgrenzungskriterien auf.
Vorteilsgewährung außerhalb des Satzungszwecks
Gemeinnützige Stiftungen dürfen ihre Mittel ausschließlich für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwenden. Diese Ausschließlichkeit erfordert, dass die Körperschaft allein im Rahmen ihres Satzungszwecks tätig wird. Die Steuerbegünstigung entfällt, wenn der Grundsatz der Ausschließlichkeit verletzt wird.
Es ist zwar unschädlich, wenn aufgrund der Satzung mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgt werden, z .B. kirchliche oder religiöse neben mildtätigen Zwecken. Diese verschiedenen steuerbegünstigten Zwecke müssen sich aber zwingend aus der Satzung ergeben, notfalls muss die Satzung ergänzt werden.
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