· Familienstiftung
Leistungen an Destinatäre einer Familienstiftung: Das sind die steuerlichen Regeln

von Dipl.-Finanzwirt Nico Flegel, Theres
Leistungen einer Familienstiftung an ihre Destinatäre gehören zu den zentralen Themen der Stiftungsbesteuerung. Für die Praxis besonders bedeutsam ist, wie diese Zuwendungen beim Empfänger steuerlich zu behandeln sind. Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG eine eigenständige Regelung geschaffen. Danach sind Leistungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung beim Empfänger regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, sofern sie wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind. SB stellt Ihnen die maßgeblichen Grundsätze vor.
Familienstiftung als Instrument der Vermögensbindung
Familienstiftungen werden typischerweise errichtet, um Vermögen über Generationen hinweg zu sichern und zugleich bestimmte Familienmitglieder zu versorgen. Die Stiftungssatzung legt fest, wer zum Kreis der Begünstigten (Destinatäre) gehört und unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden. Diese Leistungen können unterschiedlich ausgestaltet sein; sie reichen von regelmäßigen Ausschüttungen bis hin zu einmaligen Zuwendungen oder Sachleistungen.
Die Besteuerung der Familienstiftung selbst und die Besteuerung der Destinatäre sind strikt voneinander zu trennen. Die Familienstiftung unterliegt einer pauschalen Körperschaftsteuer von 15 Prozent. Im Gegenzug müssen die Destinatäre die Vergütungen versteuern; und zwar entweder als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als sonstige Einkünfte. Steuerlich ist also entscheidend, jede einzelne Leistung eigenständig beim Destinatär zu würdigen.
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