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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen

    Keine Vereinfachung für Auslandsspenden durch das neue Feststellungsverfahren nach § 60a AO

    von RAin StBin Martina Weisheit, Frankfurt a.M.

    | Der folgende Beitrag gibt vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des FG Düsseldorf (14.1.13, 11 K 2439/10, Abruf-Nr. 130893) einen Berichtsstand über die Voraussetzungen des grenzüberschreitenden Spendenabzugs wieder und beleuchtet die mögliche Bedeutung des § 60a AO hinsichtlich der Nachweisanforderungen. |

    1. Was bisher geschah

    Seit den Urteilen des EuGH, der in der Begrenzung des Spendenabzugs auf inländische steuerbegünstigte Körperschaften einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit sah (EuGH 14.9.06, Stauffer, DStR 06, 1736; EuGH 27.1.09, Persche, BStBl. II 10, 440), sind bereits einige Jahre vergangen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2009 (BGBl I 08, 2794) infolge dieser Rechtsprechung den Kreis der spendenbegünstigten, gemeinnützigen Organisationen auf EU-/EWR-Einrichtungen erweitert. Allerdings wurden nicht die Voraussetzungen für einen unionsrechtskonformen Spendenabzug durch die Neuregelung der § 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geschaffen, da erhöhte Nachweispflichten in der Praxis dem Spendenabzug noch immer entgegenstehen. Bei Nichtvorlage der erforderlichen Nachweise kann die Finanzverwaltung den begehrten Steuerabzug der Spende verweigern. Die Finanzverwaltung ist nicht verpflichtet, sich fehlende Informationen auf dem Weg der Amtshilfe zu beschaffen (§ 112 Abs. 3 AO; Förster, DStR 13, 1516). Im Ergebnis entspricht damit die Rechtslage nach „Persche“ der Rechtslage vor „Persche“. Eine Gewährleistung des Steuerabzugs bei einer Spende an eine gemeinnützige EU-/EWR-Einrichtung kann nur durch Änderungen im Bereich des Verfahrensrechts bewirkt werden.

     

    Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.3.13 (BGBl I 13, 556) wurde ein Verfahren zur gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit (§ 60a AO n.F.) eingeführt. Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO ersetzt die „vorläufige Bescheinigung“. Damit ist auch die Hoffnung verbunden, dass zukünftig für den Nachweis grenzüberschreitender Spenden durch das neue Verfahren Erleichterungen geschaffen werden (Förster, DStR 13, 1516).

    2. Spendenbegünstigung für Organisationen in der EU

    Spendenbegünstigt sind nach der gesetzlichen Regelung zum einen im EU-/EWR-Ausland ansässige Körperschaften, die in Deutschland nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke als gemeinnützig anerkannt sind und die mit inländischen Einkünften der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen (§ 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2b KStG, § 9 Nr. 5 S. 2b GewStG i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 2, HS. 2, § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG).

     

    Zum anderen sind spendenbegünstigt im EU-/EWR-Ausland ansässige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die keine inländischen Einkünfte erzielen, die aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden (§ 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2c KStG, § 9 Nr. 5 S. 2c GewStG). Zudem muss durch den Ansässigkeitsstaat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden).

    3. Kriterien für die Anerkennung des Spendenabzugs

    Die Finanzverwaltung (BMF 16.5.11, BStBl I 11, 559) hat für die Anerkennung des Spendenabzugs grenzüberschreitender Spenden bestimmte Kriterien aufgestellt. Danach muss der ausländische Zuwendungsempfänger nach seiner Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).

     

    Im Ergebnis bedeutet dies, dass die ausländische Empfängerkörperschaft nachweisen muss, dass ihre Satzung in formeller und materieller Sicht die Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt. Zudem muss die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemein- nützigen Zwecken dienen.

     

    Den Nachweis, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, muss der inländische Spender nach Ansicht der Finanzverwaltung gegenüber dem Finanzamt erbringen. Dies geschieht durch Vorlage geeigneter Belege (Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle. Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen will die Finanzverwaltung allein nicht genügen lassen.

     

    Hinsichtlich der von der Finanzverwaltung geforderten Nachweise wird die Auffassung vertreten, dass diese über den zulässigen Rahmen hinausgehen (Förster, DStR 13, 1516; Geserich, NWB 11, 2188). Zwar könne die Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch die Gewährleistung der Steueraufsicht und Steuerkontrolle gerechtfertigt sein. Allerdings muss die Einschränkung ihrerseits dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (Förster, a.a.O.). Nach Ansicht des FG Düsseldorf (a.a.O.) ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch erfüllt, wenn zum Nachweis der Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts detaillierte Aufzeichnungen über die Ein- und Ausgaben der ausländischen Empfängerkörperschaft verlangt werden.

     

    Für die Anerkennung eines Spendenabzugs einer Auslandsspende ins EU-/EWR-Ausland müssen daher zum einen die Kernelemente erfüllt sein, die für eine Anerkennung nach nationalem Recht für die Gemeinnützigkeit erforderlich sind. Diesbezüglich treffen den Spender erhöhte Nachweispflichten (§ 90 Abs. 2 AO), die die Anerkennung der Spende oft verhindern. Dabei sollen folgende Punkte näher betrachtet werden.

     

    3.1 Struktureller Inlandsbezug

    Nach § 51 Abs. 2 AO wird ein struktureller Inlandsbezug bei der Zweckverwirklichung der Körperschaft gefordert. Die Finanzverwaltung verlangt den strukturellen Inlandsbezug, wenn die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke nur außerhalb von Deutschland verwirklicht (Nr. 7 zu § 51 Abs. 2 AEAO). Dieser liegt vor, wenn natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, gefördert werden. Auf die Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen kommt es nicht an. Darüber hinaus ist ein Inlandsbezug gegeben, wenn die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zur Verbesserung des Ansehens Deutschlands im Ausland beitragen kann.

     

    Durch die Änderung des AEAO vom 17.1.12 (BMF 17.1.12, DStR 12, 298) wurde für im Inland ansässige Körperschaften eine Indizwirkung geschaffen, dass der mögliche Beitrag zum Ansehen Deutschlands im Ausland ohne besonderen Nachweis erfüllt sei. Es reiche aus, dass die Körperschaften sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Ausland beteiligen (Nr. 7 zu § 51 Abs. 2 AEAO).

     

    Bei ausländischen Körperschaften, die ausschließlich im Ausland tätig sind, stellt die Finanzverwaltung dagegen darauf ab, ob diese auch im Inland lebende natürliche Personen fördern. Die geförderten Personen können sich zu diesem Zweck auch im Ausland aufhalten. Hinsichtlich der Tatbestandsalternative der Förderung des Ansehens Deutschlands entfällt nach Ansicht der Finanzverwaltung für ausländische Körperschaften die Indizwirkung. Die Beschränkung der Indizwirkung auf inländische Körperschaften ist jedoch unionsrechtswidrig (Förster, DStR 13, 1519). Daher muss dem Kriterium der Förderung des Ansehens Deutschlands - das ohnehin nicht nachweisbar ist - auch für ausländische Körperschaften geringe Bedeutung zukommen.

     

    3.2 Mustersatzung (§ 60 AO)

    Nach § 60 Abs. 1 S. 2 AO setzt die formelle Satzungsmäßigkeit voraus, dass die Satzung der steuerbegünstigten Körperschaft grundsätzlich die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthält. Nach den jüngsten finanzgerichtlichen Entscheidungen (FG Bremen 8.6.11, 1 K 63/10 (6), DStRE 12, 1312; FG Düsseldorf, a.a.O.; FG Münster 8.3.12, 2 K 2608/09 E, EFG 12, 1539 (rkr)) ist die formelle Satzungsmäßigkeit auch bei ausländischen Körperschaften Voraussetzung für den Spendenabzug. Allerdings sahen es die Finanzgerichte als ausreichend an, wenn die Satzung materiell vergleichbare Festlegungen enthält, selbst wenn bestimmte deutsche Rechtsbegriffe fehlen (FG Düsseldorf, a.a.O.). Damit sind Abweichungen in den Formulierungen und im Aufbau der Mustersatzung unbeachtlich. Diese Auffassung entspricht auch der Beachtung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (Förster, a.a.O.; EuGH 30.6.11, Meilicke II, DStR 11, 1262; Hüttemann/Helios, DB 09, 705). Das FG Düsseldorf hält es für unschädlich, wenn die wörtliche Formulierung des § 59 AO, die Körperschaft verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, fehlt. Jedenfalls sei erforderlich, dass die Satzung sinngemäß eine Vermögensbindungsklausel i.S. des § 61 AO enthält. In der Rechtsprechung wird kontrovers diskutiert, ob für ausländische Körperschaften auch die Bestandsschutzregelung (Art. 97 § 1f Abs. 2 EGAO) gilt, nach der für Altsatzungen, die vor dem 1.1.09 aufgestellt oder letztmalig geändert wurden, nicht allein zur Anpassung an die gesetzliche Mustersatzung geändert werden müssen (dafür FG Bremen, a.a.O., dagegen FG Düsseldorf, a.a.O.).

     

    3.3 Gebot der Selbstlosigkeit, § 55 AO

    Jede ausländische Empfängerkörperschaft muss grundsätzlich auch das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) erfüllen. Die Satzung der Körperschaft muss konkrete Bestimmungen zur Selbstlosigkeit enthalten. Die Förderung steuerbegünstigter Zwecke erfolgt selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke) verfolgt werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Körperschaft die Mittel nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet:

     

    • Mitglieder oder Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

     

    • Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

     

    • Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

     

    • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft das die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung).

     

    Unter das Gebot der Selbstlosigkeit fällt auch das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob dies auch für ausländische Empfängerkörperschaften gilt, da viele Rechtsordnungen eine solche Regelung nicht kennen werden (Förster, DStR 13, 1519; bejahend FG Düsseldorf, a.a.O.). Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass es ausreichend sei, wenn sich aus einer wertenden Gesamtbetrachtung der Eindruck einer fremdnützigen Tätigkeit ergibt (Buchna/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 10. Aufl., 426; Förster, BB 11, 667).

     

    3.4 Tatsächliche satzungsgemäße Geschäftsführung

    Neben der Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen muss aber auch die tatsächliche Geschäftsführung der ausländischen Empfängerkörperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (§ 59 HS. 2 AO).

     

    Problematisch erscheint, wie ein solcher Nachweis geführt werden soll. Die Finanzverwaltung fordert im BMF-Schreiben vom 16.5.13 einen Nachweis durch die Vorlage geeigneter Belege (Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, s.o.). Der Nachweis muss durch den Spender erbracht werden. Das FG Düsseldorf sah es als zumutbar an, durch eine Beibringung einer detaillierten Ein- und Ausgabenrechnung diesen Nachweis zu erbringen (FG Düsseldorf, a.a.O.).

     

    3.5 Zuwendungsbestätigung

    Unverzichtbar für den Spendenabzug ist die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung durch die gemeinnützige, ausländische Empfängerkörperschaft. Die Vorlage der Zuwendungsbestätigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Spendenabzug (§ 50 EStDV). Allerdings gibt es für Zuwendungen an im EU-/EWR-Ausland ansässige Körperschaften noch keine amtlichen Vordrucke für Zuwendungsbestätigungen. Unter Beachtung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes hat das FG Düsseldorf (Urteil v. 14.1.2013, a.a.O.) darauf hingewiesen, dass es ausreicht, wenn die Empfängerkörperschaft in diesem Fall eine Zuwendungsbestätigung ausstellt, die den amtlichen Vorgaben inhaltlich entspricht. Eine Verpflichtung der ausländischen Empfängerkörperschaft zur Verwendung der nationalen Zuwendungsbestätigungen wäre nicht sachgerecht. Allerdings könne auf den durch die Zuwendungsbestätigung dokumentierten Verwendungsnachweis nicht verzichtet werden. Der Spendenempfänger muss daher zumindest erklären, dass er

    • die Spende erhalten hat,
    • den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verfolgt (z.B. Hinweis auf die Steuerbegünstigung der Einrichtung im Ansässigkeitsstaat),
    • die bescheinigte Spende nur für die satzungsmäßigen Zwecke einsetzt.

     

    Fraglich ist, ob auch der im EU-/EWR-Ausland ansässige Zuwendungsempfänger zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen i.S. des § 50 EStDV berechtigt sein muss, wie im Schrifttum vertreten wird (Hüttemann, DB 13, S. 774). Dies würde nach § 63 Abs. 5 Nr. 1 AO voraussetzen, dass die Empfängerkörperschaft durch Freistellungsbescheid, Körperschaftsteuerbescheid oder durch das neu eingeführte Verfahren der Feststellung über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a Abs. 1 AO zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen legitimiert ist. Allerdings nimmt § 63 Abs. 5 Nr. 1 AO auf § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG und damit ausdrücklich auf inländische steuerbefreite Körperschaften Bezug (Förster, DStR 13, 1521).

     

    Damit ist nicht davon auszugehen, dass die ausländische Empfängerkörperschaft tatsächlich zwingend einen Antrag nach § 60a Abs. 1 AO für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen stellen muss.

    4. Feststellungsverfahren nach § 60a AO

    Das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a AO ersetzt die vorläufige Bescheinigung. Der Feststellungsbescheid ist ein justiziabler Verwaltungsakt und Grundlagenbescheid i.S. des § 182 AO. Als solcher entfaltet er Bindungswirkung für die nächste Veranlagung. Damit wird der Rechts- und Vertrauensschutz einer gemeinnützigen Körperschaft gestärkt. § 60a AO gilt auch für im EU-/EWR-Ausland ansässige Körperschaften (Hüttemann, DB 13, 776). Damit können auch ausländische Einrichtungen, die in Deutschland Spenden einwerben möchten, die Feststellung nach § 60a AO beantragen. Damit würde auch der Nachweis des nationalen Spenders für die Anerkennung der Auslandsspende vereinfacht werden. Allerdings besteht für den Spender kein Antragsrecht nach § 60a AO (Förster, DStR 13, 1521). Auch handelt es sich nur um ein Antragsverfahren. Eine Feststellung von Amts wegen erfolgt nicht.

     

    In der Praxis kommt es aber hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Finanzämter zu Schwierigkeiten, da die im EU-/EWR-Staat ansässige Empfängerkörperschaft in Deutschland weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung hat. Besitzt die Empfängerkörperschaft in Deutschland Vermögen, ist das örtliche Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen - oder zumindest der wertvollste Teil - befindet (§ 20 Abs. 3 AO). Hat die Empfängerkörperschaft jedoch in Deutschland weder Vermögen und übt sie auch ihre gemeinnützige Tätigkeit allein im Ausland aus, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung hervortritt (§ 24 AO). Im Fall der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen an in Deutschland ansässige Spender wird dies das Wohnsitzfinanzamt der Spender sein (Förster, DStR 13, 1522).

     

    Es kommt bei mehreren Spendern allerdings zu einer divergierenden Zuständigkeit verschiedener Finanzämter, die nicht einheitlich über die Voraussetzungen nach § 60a AO für die ausländische Körperschaft entscheiden müssen. Dies kann nicht zielführend sein. Wünschenswert wäre für diesen Fall die Schaffung einer gesondert für dieses Feststellungsverfahren zuständigen Behörde. Im Schrifttum wird z.B. das Bundeszentralamt für Steuern vorgeschlagen, Förster, DStR 13, 1522.

     

    FAZIT | Gegenwärtig gibt es noch keine praxistauglichen Vereinfachungen für Auslandsspenden. Im Ergebnis ist zu begrüßen, dass durch das neue Feststellungsverfahren nach § 60a AO auch ausländische Körperschaften die Möglichkeit eines justiziablen Nachweises erhalten, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60, 61 AO vorliegen. Bei einer Antragstellung nach § 60a AO erwarten die ausländische Empfängerkörperschaften weitere verfahrensrechtliche und -technische Schwierigkeiten gerade auch in Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit der Finanzverwaltung. Im Ergebnis treffen den inländischen Spender hinsichtlich der Anerkennung immer noch erhebliche Nachweispflichten, sodass es empfehlenswert erscheint, in der Praxis die Spende nicht direkt an die ausländische Körperschaft, sondern an eine inländische Förderkörperschaft zu leisten, die die Mittel unter Einhaltung der notwendigen Nachweise an die gemeinnützige Körperschaft des europäischen Mitgliedstaats weiterleitet.

     

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 164 | ID 42295313