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  • · Fachbeitrag · Familienstiftung

    Streit um Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer liechtensteinischen Familienstiftung

    | Ausländische Stiftungen sind beliebt zur Vermögenssicherung. Um missbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber § 15 Außensteuergesetz (AStG) geschaffen. Dieser sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass bei den Begünstigten einer Familienstiftung in Deutschland eine „Zurechnungsbesteuerung“ erfolgt. Dass Finanzämter und Gerichte hier genau prüfen, zeigt ein Fall einer liechtensteinischen Familienstiftung vor dem FG Hamburg, der nun zum BFH geht. |

    Grundsätze für Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG

    Für Familienstiftungen mit Sitz im Ausland gilt die Zurechnungsnorm des § 15 AStG. Voraussetzung der Zurechnungsbesteuerung ist, dass es sich um eine Familienstiftung handelt und sich Geschäftsleitung und Sitz der Stiftung im Ausland befinden (§ 15 Abs. 1 S. 1 AStG).

     

    Eine Familienstiftung liegt vor, wenn der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind (§ 15 Abs. 2 AStG). Als Folge werden Vermögen und Einkommen der Stiftung dem Stifter und den bezugs- und anfallsberechtigten Destinatären, soweit diese in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, nach ihrem Anteil zugerechnet.