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  • 03.08.2026 · Nachricht · Familienstiftung

    FG München: Stiftungsvermögen einer liechtensteinischen Alt-Stiftung fällt nicht in Nachlass

    Bei einer vor dem 01.04.2009 errichteten liechtensteinischen Alt-Stiftung fallen die vermögensbezogenen Herrschaftsbefugnisse des Stifters nach liechtensteinischem Recht höchstpersönlich aus und sind nicht vererblich. Deshalb gehört das Stiftungsvermögen beim Tod des Stifters nicht zum Nachlass. Das FG München wertete den Übergang des Vermögens an die Stiftung im entschiedenen Fall vielmehr als Schenkung auf den Todesfall und bestätigte die Schenkungsteuer.