· Fachbeitrag · Familienstiftung
FG München konkretisiert Vermögenszurechnung liechtensteinischer Familienstiftungen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Bei ausländischen Familienstiftungen stellt sich im Erbschaftsteuerrecht oft die Frage, wem das Stiftungsvermögen zuzurechnen ist. Behält sich der Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse vor, bleibt ihm das Vermögen trotz zivilrechtlicher Verselbstständigung der Stiftung steuerlich weiter zugerechnet. Fraglich ist, was mit dieser Zurechnung beim Tod des Stifters geschieht. Das FG München hat für vor dem 01.04.2009 errichtete liechtensteinische Familienstiftungen wichtige Klarstellungen getroffen und zugleich den Beginn der Festsetzungsverjährung präzisiert. SB stellt Ihnen die Einzelheiten vor.
Streit um Stiftungsvermögen Liechtensteiner Alt-Stiftung
Die in Deutschland wohnhafte und 2009 verstorbene Erblasserin hatte 1995 eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht errichtet und ihr Wertpapiere übertragen. Nach den Statuten der Stiftung hatte sich die Stifterin umfassende Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, sodass ihr das Stiftungsvermögen steuerlich weiter zuzurechnen war. Sie konnte uneingeschränkt über das Kapital verfügen und dem Stiftungsrat Weisungen erteilen. Erst nach ihrem Tod sollten ihre Enkel begünstigt werden.
Nachdem der Stiftungsrat die steuerliche Behandlung des Todesfalls der Stifterin im Jahr 2016 prüfen ließ, zeigte die Stiftung dem Finanzamt einen steuerpflichtigen Erwerb an. Das Finanzamt erließ einen Erbschaftsteuerbescheid gegen die Stiftung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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