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  • 16.09.2026 · Nachricht · Familienstiftung

    FG Düsseldorf: Familienstiftung darf Ersatzerbschaftsteuer nicht von der eigenen Bemessungsgrundlage abziehen

    Eine Familienstiftung kann die von ihr geschuldete Ersatzerbschaftsteuer nicht von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage abziehen. Das hat das FG Düsseldorf entschieden und die Klage einer im Jahr 1960 errichteten Familienstiftung abgewiesen, die zum Stichtag 2020 der Ersatzerbschaftsteuer unterlag.