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  • · Fachbeitrag · Familienstiftung

    BFH: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse als faktische Bewertungsgrenze

    von Dipl.-Finw. Christiane Kittner, M.B.L., Steuerberaterin, Lehleiter + Partner, Dresden

    Der BFH hat entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien bindend sind, solange keine Fehler substanziiert vorgetragen oder offensichtlich sind. Finanzgerichte dürfen die mitgeteilten Werte ohne weitere Sachaufklärung übernehmen. Mit dieser Entscheidung führt der BFH seine bisherige Linie fort und verlagert das Rechtsschutzrisiko stärker auf den Steuerpflichtigen. Für Familienstiftungen ist dies wegen des Ersatzerbschaftsteuer-Stichtags alle 30 Jahre besonders relevant. SB zeigt die Auswirkungen und gibt Handlungsempfehlungen. 

    Um diesen Bewertungsfall ging es vor dem BFH

    Das Finanzamt hatte den Wert einer Eigentumswohnung zunächst anhand eines Immobilienpreiskalkulators mit 170.000 Euro festgestellt. Nach Einwendungen der Eigentümer forderte es beim zuständigen Gutachterausschuss konkrete Vergleichspreise an. Dieser ermittelte 20 Kaufpreise zwischen 114.000 Euro und 254.000 Euro und leitete daraus einen Wert von 186.000 Euro ab.

     

    Die Eigentümer hielten die Objekte für nicht hinreichend vergleichbar und begehrten eine Bewertung im Sachwertverfahren mit 78.493 Euro. Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab. Die Vergleichsobjekte seien nach Baujahr, Wohnfläche, Lage, Kaufzeitpunkt, Bodenrichtwert und Miteigentumsanteil ausgewählt worden. Unterschiede habe der Gutachterausschuss durch ein mathematisch-statistisches Verfahren berücksichtigt. Eine vollständige Übereinstimmung verlangt § 183 Abs. 1 BewG nicht.