· Fachbeitrag · Familienstiftung
BFH hat entschieden: Die Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen nach dem Außensteuergesetz ist europarechtswidrig
| Durch die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG werden die Einkünfte ausländischer Familienstiftungen anstelle der Stiftung dem Stifter zugerechnet, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist. Allerdings steht Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU bzw. dem EWR über § 15 Abs. 6 AStG eine Escape-Klausel zu. Diese Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung verstößt gegen die in Art. 63 AEUV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit. Dies hat der BFH entschieden. |
Geklagt hatten die in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt (FA) hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen (2012) bzw. die Einkünfte (ab 2013) der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Begünstigten hatten daher das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das FA, da diese nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt. Der BFH hat den Begünstigten nun Recht gegeben: Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Drittstaatensachverhalte und gebietet, die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat anzuwenden (BFH, Urteil vom 03.12.2024, Az. IX R 32/22, Abruf-Nr. 247754; im Wesentlichen inhaltsgleich: BFH, Urteil vom 03.12.2024, Az. IX R 31/22, Abruf-Nr. 247753).
Wichtig | Für die Praxis bedeutet die Entscheidung insbesondere, dass sich die Begünstigten der im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts auch auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG auswirken wird.