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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    gGmbH erbt Einzelunternehmen: Wo wird besteuert?

    | Wurde ein Einzelunternehmen ‒ per Erbschaft ‒ von einer natürlichen Person auf eine gGmbH übertragen, galt für nicht entnommene Gewinne die Steuerermäßigung nach § 34a EStG . Vorausgesetzt an der gGmbH waren keine Familienangehörigen oder andere nahestehende Personen beteiligt. Seit dem 5.7.17 ist das nach Auffassung der OFD Frankfurt a. M. anders. Der neue Nachversteuerungstatbestand in § 34a Abs. 6 Nr. 3 EStG gilt auch bei Übertragungen auf gemeinnützige Einrichtungen (28.12.17, S 2290 a ‒ A ‒ 002 ‒ St 213, Abruf-Nr. 201907 ). |

     

    Das hat zur Folge, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls beim Einzelunternehmen nachversteuert wird. Der nachversteuerungspflichtige Betrag geht nicht nach § 34a Abs. 7 EStG auf die gGmbH als Erbin über. Aus zwei Gründen:

     

    • Bei einem Wechsel im Besteuerungssystem von der Einkommensteuer (Einzelunternehmen) zur Körperschaftsteuer (gGmbH) ist der nachversteuerungspflichtige Betrag vollständig aufzulösen und eine Nachversteuerung durchzuführen.

     

    • § 34a EStG ist eine Tarifvorschrift des EStG, die für Kapitalgesellschaften nicht gilt. Deshalb wäre es nicht möglich, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, um § 34a EStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft anzuwenden, und den nachversteuerungspflichtigen Betrag gesondert festzustellen und die Nachversteuerung auf der Ebene des Anteilseigners der gGmbH durchzuführen.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 147 | ID 45383999