· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Betriebsprüfung in der Stiftung ‒ Teil 1: Was es vor der Prüfung zu wissen und beachten gilt
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Wie läuft eine Betriebsprüfung ab? Kann sie verschoben werden? Was bedeutet die Prüfungsanordnung? Welche Unterlagen sollten vorab zusammengestellt werden? Diese und viele Fragen mehr stellen sich Stiftungen, wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung ankündigt. SB klärt deshalb in einer zweiteiligen Beitragsserie die wichtigsten Fragen zur Betriebsprüfung, damit Sie gut vorbereitet sind. In diesem ersten Teil geht es u. a. um die Anlässe der Betriebsprüfung, die Prüfungsanordnung, Vorlauf vor der Prüfung, Ort, Umfang und Unterlagen der Prüfung. |
Betriebsprüfung ‒ das sind die Anlässe bei der Stiftung
Eine Betriebsprüfung kann grundsätzlich alle Stiftungen treffen. Hierfür ist lediglich Voraussetzung, dass die Stiftung einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält bzw. ‒ in der Praxis eher unwahrscheinlich ‒ freiberuflich tätig ist (§ 193 Abs. 1 AO). Weiter müssen die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig sein (§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO). Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stiftung über umfangreiches Immobilien- und Kapitalvermögen verfügt und keine Gewinneinkünfte erzielt.
Eine auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO gestützte Betriebsprüfung muss das Finanzamt besonders begründen. Hieraus muss sich ergeben, dass die gewünschte Aufklärung durch Einzelermittlung an Amtsstelle nicht erreicht werden kann (BFH, Urteile vom 07.11.1985, Az. IV R 6/85 und vom 09.11.1994, Az. XI R 16/94).
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