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  • · Fachbeitrag · AEAO-Änderungen (Teil 3)

    Die Finanzverwaltung erhält neue Anweisungen zu Zweckbetrieben

    von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Mit Schreiben vom 31.1.19 (IV A 3 ‒ S 0062/18/10005) hat das BMF den AEAO umfassend überarbeitet. Dieser Beitrag befasst sich mit den Änderungen und Anpassungen zu den Zweckbetrieben gemeinnütziger Körperschaften. |

    1. Wohlfahrtspflege (§ 66 AO)

    Ein Zweckbetrieb einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege kann entsprechend einer neu eingefügten Nr. 9 auch der Einzelverkauf gesammelter Kleidungsstücke in einer Kleiderkammer oder einer ähnlichen Einrichtung sein. Voraussetzung ist jedoch, dass mindestens 2/3 der Leistungen der Einrichtung hilfebedürftigen Personen zukommen.

    2. Krankenhäuser (§ 67 AO)

    Der AEAO zu § 67 wurde überarbeitet. Neben der eigentlichen stationären Versorgungstätigkeit eines Krankenhauses umfasst der Zweckbetrieb „Krankenhaus“ auch die an ambulant behandelten Patienten erbrachten Leistungen, soweit diese Bestandteil des Versorgungsauftrags des Krankenhauses sind.