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  • · Fachbeitrag · AEAO-Änderungen (Teil 2)

    Die Finanzverwaltung erhält neue Anweisungen zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (wGB)

    von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Mit Schreiben vom 31.1.19 (IV A 3 ‒ S 0062/18/10005) hat das BMF den AEAO umfassend überarbeitet. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Änderungen und Anpassungen zu den wGB gemeinnütziger Körperschaften. |

    1. Steuerpflichtige wGB (§ 64 AO)

    1.1. Gewerblich geprägte vermögensverwaltende Personengesellschaft

    Eine Beteiligung einer gemeinnützigen Körperschaft an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft stellt keinen wGB dar. Dies entschied der erste Senat des BFH bereits mit Urteil vom 25.5.11 (I R 60/10, BStBl 12 II S. 858). In Nr. 3 des AEAO zu § 64 AO wird nun ergänzend ein weiteres, im Tenor gleichlautendes Urteil des 5. Senats des BFH vom 18.2.16 (V R 60/13, BStBl 17 II S. 251) aufgenommen.

     

    1.2 Gewinnermittlung/Primärveranlassung

    Die Nr. 6 beschäftigt sich mit der Gewinnermittlung für den steuerpflichtigen wGB. Unabhängig von der primären Veranlassung ist eine anteilige Berücksichtigung von gemischt veranlassten Aufwendungen (einschließlich Absetzung für Abnutzung) als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wGB zulässig, wenn ein objektiver Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen (z. B. nach zeitlichen Gesichtspunkten) auf den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe und den steuerpflichtigen wGB besteht. Auch die Personal- und Sachkosten können grundsätzlich im wGB abgezogen werden, soweit sie bei einer Aufteilung nach objektiven Maßstäben teilweise darauf entfallen.