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  • · Fachbeitrag · Zustiftung

    Gute Zwecke müssen im Testament klar benannt werden ‒ sonst tritt gesetzliche Erbfolge ein

    | Insbesondere wenn sie keine Kinder haben, möchten viele Menschen ihr Vermögen für gute Zwecke vererben. Wozu das Vermögen verwendet werden soll, muss allerdings klar benannt werden, um die ansonsten geltende gesetzliche Erbfolge auszuschließen. Lediglich einen „guten Zweck“ zu nennen, genügt hierfür nicht. Dies hat das OLG Frankfurt jetzt bestätigt (OLG Frankfurt 4.7.17, 20 W 343/15, Abruf-Nr. 196718 ) |.

     

    Sachverhalt

    Laut Testament der kinderlosen Erblasserin sollte ihr Neffe 10.000 EUR erhalten. Der Rest sollte „in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues“ verwendet werden. Da sich aus dem Testament nicht ableiten ließ, dass die Erblasserin eine neue Stiftung errichten wollte, stellte sich die Frage, welche Stiftung begünstigt wurde. Der vom Gericht bestellte Nachlasspfleger kam zu dem Schluss, dass gemäß Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregel (§ 2072 BGB) die Wohnsitzgemeinde der Erblasserin als Erbin gelten müsse. Diese sei verpflichtet, das Vermögen entsprechend dem letzten Willen teils zur Sanierung eines sakralen Baues zu verwenden und den Rest in eine (gemeinnützige) Stiftung einzubringen. Der mit dem Bargeld bedachte Neffe hingegen bezeichnete die Erbeinsetzung als unwirksam und wollte selbst die Erblasserin beerben.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG gab dem Neffen Recht: Das Testament nennt keine bedachte Stiftung. Es kann auch nicht so ausgelegt werden, dass die örtliche Gemeinde als Erbin einzusetzen ist. ES war damit unwirksam und die gesetzliche Erbfolge blieb in Kraft. Offen blieb allerdings, ob der Neffe als Erbe nun verpflichtet ist, das Vermögen in eine Stiftung für einen guten Zweck einzubringen. Derartige Auflagen können den Erben durchaus wirksam erteilt werden.