· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
FG Niedersachsen zur Umsatzsteuerpflicht von Heilbehandlungsleistungen einer Privatklinik
von Rechts- und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Das FG Niedersachsen hat die Auslegungsmaßstäbe für die Umsatzsteuerpflicht von Heilbehandlungsleistungen einer Privatklinik herausgearbeitet. Zwar erging das Urteil zu einer älteren (deutschen) Rechtslage. Gleichwohl können wesentliche Aussagen auf die heutige Rechtslage übertragen werden. Der von den Privatkliniken erhoffte Befreiungsschlag war das Urteil (leider) nicht. |
Die Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungsleistungen
Mit einer Änderung der Umsatzsteuer-Befreiungsvorschriften im Jahre 2009 wurde für die Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungsleistungen auf den Zulassungsstatus der Krankenhäuser abgestellt. Leistungen der Privatkliniken unterlagen damit plötzlich der Umsatzsteuerpflicht, auch wenn sie gleiche Leistungen wie öffentlich-rechtliche oder zugelassene Krankenhäuser erbrachten.
In der Folge wehrten sich die betroffenen Krankenhäuser gegen Umsatzsteuernachforderungen, allerdings mit nur mäßigem Erfolg. Das Urteil des FG Niedersachsen (vom 15.01.2025, Az. 5 K 256/17, Abruf-Nr. 246647) ist ‒ soweit ersichtlich ‒ das letzte in einer Reihe von Urteilen unterschiedlicher Finanzgerichte, des BFH und des EuGH. Dieses Urteil ist jedoch besonders interessant, da es auf eine Entscheidung des EuGH vom 07.04.2022 (Rs. C‑228/20) im Rahmen eines von dem FG eingeleiteten Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist.
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