05.05.2026 · Nachricht · Transparenzregister
VG Köln: Kommanditgesellschaft muss die Satzung der über eine Kommanditistin mittelbar beteiligten Stiftung nicht vorlegen
Eine transparenzpflichtige Kommanditgesellschaft muss die Satzung einer mittelbar über ihre Kommanditistin beteiligten Stiftung nicht vorlegen; auch nicht im Rahmen einer Unstimmigkeitsprüfung nach § 23a Abs. 3 S. 2 GwG. Dies betont das VG Köln in einem Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz. Das Bundesverwaltungsamt hatte von der Kommanditgesellschaft die Vorlage von Unterlagen zur Stiftung gefordert, um eine Unstimmigkeit im Transparenzregister aufzuklären.
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